Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen.Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 1489, ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB nicht entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017