RS OGH 2017/5/29 4Ob543/87, 1Ob668/89, 1Ob184/13k, 7Ob4/15m, 6Ob71/17k

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ABGB §1489 I
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen.Selbst wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 1489, ABGB (früher: Verbrechen) begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB nicht entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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