Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.Die dreißigjährige Frist des Paragraph 1489, ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025