TE OGH 2013/2/21 9Ob61/12d

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Mag. Malesich und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** L*****, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.142,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. September 2012, GZ 18 R 140/12k-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 19. April 2012, GZ 3 C 59/12b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger erwarb am 12. 8. 1997 und am 17. 8. 1998 insgesamt zehn A*****-Genussscheine zu einem Gesamtkaufpreis von 9.142,80 EUR. Die Beklagte erteilte als Abschluss- und Konzernprüferin bei den Jahresabschlüssen 2000 bis 2008 der A***** Invest AG, deren IAS-Konzernabschlüssen 2004 bis 2008 und bei den Jahres-
und Konzernabschlüssen 2001 bis 2008 der A***** Gruppe AG die Bestätigungsvermerke. Die Jahres- und Konzernabschlüsse samt Bestätigungsvermerken der Beklagten wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht. Die Beklagte erteilte bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und bei den Jahresabschlüssen des Jahres 2008 einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Mai 2010 wurden über die A***** Invest AG und die A***** Gruppe AG die Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger erwarb am 12. 8. 1997 und am 17. 8. 1998 insgesamt zehn A*****-Genussscheine zu einem Gesamtkaufpreis von 9.142,80 EUR. Die Beklagte erteilte als Abschluss- und Konzernprüferin bei den Jahresabschlüssen 2000 bis 2008 der A***** Invest AG, deren IAS-Konzernabschlüssen 2004 bis 2008 und bei den Jahres-, und Konzernabschlüssen 2001 bis 2008 der A***** Gruppe AG die Bestätigungsvermerke. Die Jahres- und Konzernabschlüsse samt Bestätigungsvermerken der Beklagten wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht. Die Beklagte erteilte bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und bei den Jahresabschlüssen des Jahres 2008 einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Mai 2010 wurden über die A***** Invest AG und die A***** Gruppe AG die Konkursverfahren eröffnet.

Mit seiner am 11. 1. 2012 eingelangten Klage begehrt der Kläger 9.142,80 EUR sA, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe der Genussscheine. Ein weiteres Eventualbegehren ist auf Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden gerichtet, den der Kläger aus der Veranlagung in zehn A*****-Genussscheine erleide, insbesondere dadurch, dass er bei deren Verwertung, in eventu bei Zahlungen der Masseverwalterin weniger als den seinerzeitigen Gesamtkaufpreis zurück erhalte. Er brachte vor, die Beklagte habe bei Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem sie Unrichtigkeiten in den Bilanzen nicht aufgedeckt und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe, auf die der Kläger vertraut habe. Die Beklagte hafte auch nach § 1300 ABGB und § 255 AktG iVm § 1311 ABGB. Bei Drittschäden sei für die Frage der Verjährung § 1489 ABGB maßgeblich. Der Schaden des Klägers sei erst mit der Konkurseröffnung, eventuell mit Veröffentlichung des eingeschränkten Bestätigungsvermerks eingetreten. Seine Kenntnis vom Schaden könne nicht vor dem Vorliegen des im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eingeholten Sachverständigengutachtens liegen. Seine Ansprüche seien nicht verjährt.Mit seiner am 11. 1. 2012 eingelangten Klage begehrt der Kläger 9.142,80 EUR sA, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe der Genussscheine. Ein weiteres Eventualbegehren ist auf Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden gerichtet, den der Kläger aus der Veranlagung in zehn A*****-Genussscheine erleide, insbesondere dadurch, dass er bei deren Verwertung, in eventu bei Zahlungen der Masseverwalterin weniger als den seinerzeitigen Gesamtkaufpreis zurück erhalte. Er brachte vor, die Beklagte habe bei Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem sie Unrichtigkeiten in den Bilanzen nicht aufgedeckt und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe, auf die der Kläger vertraut habe. Die Beklagte hafte auch nach Paragraph 1300, ABGB und Paragraph 255, AktG in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB. Bei Drittschäden sei für die Frage der Verjährung Paragraph 1489, ABGB maßgeblich. Der Schaden des Klägers sei erst mit der Konkurseröffnung, eventuell mit Veröffentlichung des eingeschränkten Bestätigungsvermerks eingetreten. Seine Kenntnis vom Schaden könne nicht vor dem Vorliegen des im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eingeholten Sachverständigengutachtens liegen. Seine Ansprüche seien nicht verjährt.

Die Beklagte bestritt und wandte Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB ein. Im Übrigen hafte sie mangels Vertragsverhältnisses nicht für den Nichterfüllungsschaden. Der Vertrauensschaden sei nicht schlüssig.Die Beklagte bestritt und wandte Verjährung nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB ein. Im Übrigen hafte sie mangels Vertragsverhältnisses nicht für den Nichterfüllungsschaden. Der Vertrauensschaden sei nicht schlüssig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren als verjährt ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. § 275 Abs 5 UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung und selbst bei vorsätzlichem Handeln zur Anwendung. Die Verjährungsfrist beginne mit Eintritt des Primärschadens zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, wann der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe. Ein - allerdings zweifelsfrei nicht durch die Beklagte verursachter - Schaden sei dem Kläger bereits mit dem Kauf der Genussscheine entstanden, habe er doch für seine Leistung Genussscheine erhalten, die bereits im damaligen Zeitpunkt - nach seinem eigenen Vorbringen - wertlos gewesen seien. Dass der Kläger bei pflichtgemäßer Prüfung seine Genussscheine sofort wieder verkauft hätte, sei schon deshalb nicht schlüssig, weil bei früherer Aufdeckung der Markt für die A*****-Genussscheine früher zusammengebrochen wäre und dann keine Verkaufsmöglichkeit mehr bestanden hätte. Ihm sei es daher nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, wie sich eine allfällige pflichtwidrige Prüfung durch die Beklagte negativ auf seine Vermögensverhältnisse ausgewirkt habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Paragraph 275, Absatz 5, UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung und selbst bei vorsätzlichem Handeln zur Anwendung. Die Verjährungsfrist beginne mit Eintritt des Primärschadens zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, wann der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe. Ein - allerdings zweifelsfrei nicht durch die Beklagte verursachter - Schaden sei dem Kläger bereits mit dem Kauf der Genussscheine entstanden, habe er doch für seine Leistung Genussscheine erhalten, die bereits im damaligen Zeitpunkt - nach seinem eigenen Vorbringen - wertlos gewesen seien. Dass der Kläger bei pflichtgemäßer Prüfung seine Genussscheine sofort wieder verkauft hätte, sei schon deshalb nicht schlüssig, weil bei früherer Aufdeckung der Markt für die A*****-Genussscheine früher zusammengebrochen wäre und dann keine Verkaufsmöglichkeit mehr bestanden hätte. Ihm sei es daher nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, wie sich eine allfällige pflichtwidrige Prüfung durch die Beklagte negativ auf seine Vermögensverhältnisse ausgewirkt habe.

Selbst wenn eine Schadensvergrößerung durch unterlassenen Verkauf angenommen würde, wäre der Primärschaden bereits mit der ersten (behauptetermaßen) mangelhaften Prüfung bzw deren Veröffentlichung durch die Beklagte eingetreten, also mit 31. 5. 2001. Eine nochmalige Erhöhung eines solchen Primärschadens durch neuerliche pflichtwidrige Prüfung wäre jedenfalls als bloßer Folgeschaden anzusehen, der keine neue Verjährungsfrist auslösen könnte. Die ordentliche Revision sei zur Frage, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte und wann in derartigen Fällen der (Primär-)Schaden eintrete, zulässig. Selbst wenn eine Schadensvergrößerung durch unterlassenen Verkauf angenommen würde, wäre der Primärschaden bereits mit der ersten (behauptetermaßen) mangelhaften Prüfung bzw deren Veröffentlichung durch die Beklagte eingetreten, also mit 31. 5. 2001. Eine nochmalige Erhöhung eines solchen Primärschadens durch neuerliche pflichtwidrige Prüfung wäre jedenfalls als bloßer Folgeschaden anzusehen, der keine neue Verjährungsfrist auslösen könnte. Die ordentliche Revision sei zur Frage, ob Paragraph 275, Absatz 5, UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte und wann in derartigen Fällen der (Primär-)Schaden eintrete, zulässig.

In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage; hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):

1. Vorauszuschicken ist, dass ein Klagebegehren dann rechtlich schlüssig ist, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird (§ 226 Abs 1 ZPO). Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973). Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (RIS-Justiz RS0037550). Die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0116144) ebenso die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei (RIS-Justiz RS0042828). Nur eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung könnte eine erhebliche Rechtsfrage begründen. Dies trifft hier nicht zu.1. Vorauszuschicken ist, dass ein Klagebegehren dann rechtlich schlüssig ist, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO). Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973). Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (RIS-Justiz RS0037550). Die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0116144) ebenso die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei (RIS-Justiz RS0042828). Nur eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung könnte eine erhebliche Rechtsfrage begründen. Dies trifft hier nicht zu.

2. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen. Der Rechtsmittelwerber hat die Erheblichkeit des Mangels darzulegen (RIS-Justiz RS0043027). Soweit der Kläger die Erörterung der Unschlüssigkeit seines Klagebegehrens vermisst, lässt er selbst in der Revision offen, welches konkrete Sachvorbringen er erstattet hätte, um seinen Sachantrag schlüssig zu machen.2. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen. Der Rechtsmittelwerber hat die Erheblichkeit des Mangels darzulegen (RIS-Justiz RS0043027). Soweit der Kläger die Erörterung der Unschlüssigkeit seines Klagebegehrens vermisst, lässt er selbst in der Revision offen, welches konkrete Sachvorbringen er erstattet hätte, um seinen Sachantrag schlüssig zu machen.

Gegen die vom Berufungsgericht angenommene Unschlüssigkeit seines Klagebegehrens hingegen wendet sich der Kläger inhaltlich nicht. Dazu sei daher auch nur kurz festzuhalten:

3. Der Kläger brachte vor, dass die Genussscheine bereits zum Zeitpunkt deren Erwerbs wertlos gewesen seien. Richtig verwies hier schon das Berufungsgericht darauf, dass die von der Beklagten für die Jahre 2000 bis 2008 erteilten Bestätigungsvermerke nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers in den Jahren 1997 und 1998 sein können. Ein allenfalls dem Kläger durch den Erwerb der Genussscheine entstandener Schaden ist von der Beklagten nicht verursacht.

4. Soweit der Kläger geltend macht, einen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass er die Papiere zwischen deren Erwerb und dem Zusammenbruch des Veranlagungssystems im Oktober 2008 im Vertrauen auf die Bestätigungsvermerke der Beklagten behalten und nicht verkauft habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst vorbrachte, dass bei Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks und der Veröffentlichung dieser Umstände das „System A*****“ zusammengebrochen wäre. Damit behauptet er aber, dass sich der Zusammenbruch nur zeitlich vorverlagert hätte, er zeigt damit aber keinen Schaden auf, für den die von der Beklagten zu verantwortenden Bestätigungsvermerke kausal sind.

5. Da sich die vom Berufungsgericht aufgezeigte erhebliche Rechtsfrage gar nicht stellt und der Kläger keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist.

Textnummer

E103384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00061.12D.0221.000

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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