RS OGH 2025/9/25 7Ob523/81; 2Ob605/85; 3Ob9/90 (3Ob10/90-3Ob16/90); 7Ob538/90; 9ObA5/93; 9ObA100/95;

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Norm

AußStrG §16 BII3c
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB
ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.

Anmerkung

Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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