Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 3.240,06 EUR brutto zuzüglich 290 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2015, GZ 10 Ra 62/15h-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet der Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund (vgl RIS-Justiz RS0074226). Bei der Bindungswirkung handelt es sich ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0102102). Hat das Berufungsgericht - wie hier in seinen Entscheidungsgründen - die Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen die Bindungswirkung verneint, kann dies in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 49 mwN). Bei der von der Beklagten geforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung kann daher auch nicht (neuerlich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden (1 Ob 102/12z; 7 Ob 93/14y; 2 Ob 178/14m). Dem Revisionsgericht ist daher die Überprüfung, ob das Berufungsgericht das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes zu Recht verneint hat, verwehrt.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet der Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund vergleiche RIS-Justiz RS0074226). Bei der Bindungswirkung handelt es sich ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0102102). Hat das Berufungsgericht - wie hier in seinen Entscheidungsgründen - die Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen die Bindungswirkung verneint, kann dies in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 49 mwN). Bei der von der Beklagten geforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung kann daher auch nicht (neuerlich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden (1 Ob 102/12z; 7 Ob 93/14y; 2 Ob 178/14m). Dem Revisionsgericht ist daher die Überprüfung, ob das Berufungsgericht das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes zu Recht verneint hat, verwehrt.
2. Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RIS-Justiz RS0116273). Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen (RIS-Justiz RS0043027 [T10, T13]). Mit ihrer bloßen Behauptung, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen, legt die Beklagte die Erheblichkeit nicht dar.2. Ein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte (RIS-Justiz RS0116273). Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen (RIS-Justiz RS0043027 [T10, T13]). Mit ihrer bloßen Behauptung, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen, legt die Beklagte die Erheblichkeit nicht dar.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E113413European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00150.15X.1221.000Im RIS seit
04.02.2016Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016