RS OGH 2025/8/12 2Ob10/96; 5Ob2267/96k; 4Ob46/98p; 5Ob12/99x; 7Ob106/98h; 6Ob59/99s; 7Ob196/99w; 7Ob

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Rechtssatz

Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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