TE OGH 2017/6/27 5Ob111/17k

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DDr. D*****, vertreten durch SLUKA HAMMERER TEVINI Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. März 2017, GZ 39 R 143/16t-104, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DDr. D*****, vertreten durch SLUKA HAMMERER TEVINI Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eike Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 12 a,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. März 2017, GZ 39 R 143/16t-104, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Thema des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die anlässlich einer Unternehmensveräußerung vom Antragsteller übernommenen Geschäftslokale ungeachtet der separaten Anmietung (1. 9. 1989 und 9. 2. 1990), Bezeichnung und Vorschreibung des Mietzinses nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Rechtsvorgänger der Parteien ein einheitliches Bestandobjekt bilden (RIS-Justiz RS0020405 [T12]; 5 Ob 227/16t).

Rechtliche Beurteilung

2. Nach den – den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0007236) – Feststellungen des Rekursgerichts steht ein solcher übereinstimmender Parteiwillen nicht fest. Damit ist von zwei getrennten Bestandobjekten auszugehen (5 Ob 227/16t). Eine gegenteilige, auf einer anderen Tatsachengrundlage beruhende Beurteilung zum Vorliegen eines einheitlichen Bestandobjekts in den zwischen den Parteien geführten, im Februar 2016 rechtskräftig beendeten Kündigungsprozessen ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Bindung besteht nach der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung nur an die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an die dort beurteilte Vorfrage (RIS-Justiz RS0041157 [T13, T19]; RS0041567 [T8]; 3 Ob 245/16z). Das im Revisionsrekurs angesprochene Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie kann die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht ausweiten (RIS-Justiz RS0102102; 3 Ob 245/16z).

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E118635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00111.17K.0627.000

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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