RS OGH 2026/3/10 4Ob554/90; 3Ob1532/91; 1Ob591/91; 4Ob538/92; 1Ob532/92; 1Ob41/92; 7Ob596/93; 1Ob623

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Rechtssatz

§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNr 17. GP, 5).Paragraph 15, AußStrG in der Fassung WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNr 17. GP, 5).

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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