TE OGH 2011/8/9 4Ob115/11g

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. des inzwischen volljährigen N***** M*****, geboren ***** 1985, *****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, 2. der Verlassenschaft nach dem minderjährigen B***** L*****, geboren ***** 1991, verstorben ***** 2008, vertreten durch Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwalt in Graz, als Verlassenschaftskurator, dieser vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, und 3. des minderjährigen D***** L*****, geboren ***** 1994, *****, vertreten durch die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, Kaiserfeldgasse 25, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. Mai 2011, GZ 2 R 70/11w-379, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs während des Studiums ist, dass das Kind dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Auch wenn der erste Abschnitt „verbummelt“ wurde, kann die Zielstrebigkeit im zweiten Abschnitt bejaht werden und der Unterhaltsanspruch damit wieder aufleben (1 Ob 276/07f). Von einem endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruchs im Fall eines vorübergehenden Mangels an Zielstrebigkeit kann daher keine Rede sein. Dass der nunmehrige Studienfortgang des vj N***** überdurchschnittlich ist, wird vom Vater nicht bestritten.

2. Soweit der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht vorgenommene und vom Rekursgericht gebilligte Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kritisiert, spricht er weitgehend (unter der Bezeichnung „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Nichtigkeit gemäß § 57 Z 1 AußStrG“) Fragen der Beweiswürdigung an, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof - auch im Außerstreitverfahren - nicht mehr überprüft werden können (RIS-Justiz RS0007236 [T4]; RS0043371). Das Rekursgericht hat sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt und auch dargelegt, dass der Vater seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen ist. Der Unterhaltspflichtige muss iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (RIS-Justiz RS0047430; RS0047432).

Textnummer

E98283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00115.11G.0809.000

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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