TE OGH 2009/3/31 1Ob42/09x

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. Karl H*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Sylvia H*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. November 2008, GZ 21 R 74/08s-93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 4. Jänner 2008, GZ 3 C 40/04i-81, überwiegend aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird, soweit er das Feststellungsbegehren des Antragstellers betrifft, dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche (Teil-)Beschluss in seinem Punkt 3. mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die Anträge zurückgewiesen - und nicht abgewiesen - werden.

2.

Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

3.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 3.218,04 EUR (darin 536,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 18. 12. 2003 gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, dass den Antragsteller (im Folgenden: Mann) das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die Ehewohnung befand sich auf einer Liegenschaft, die beiden Parteien je zur Hälfte gehört. Der Mann erzielt sein Einkommen seit etwa 1980 durch Tätigkeiten als Architekt sowie als Bauträger; die Antragsgegnerin (im Folgenden: Frau) war von 1988 bis Ende 2002 in dessen Unternehmen beschäftigt. Sie zog erst im August 2004 aus der Ehewohnung aus.

Beide Parteien beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Mann beantragte die Übertragung des Liegenschaftsanteils der Frau auf ihn sowie eine Ausgleichszahlung von 448.000 EUR sA. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit 1998, spätestens aber seit Ende 2000 aufgehoben. Angesichts der Beiträge der Ehegatten zum Erwerb des ehelichen Vermögens habe die Aufteilung nach einem Aufteilungsschlüssel von 2 : 1 zu seinen Gunsten zu erfolgen. Die Frau habe Ersparnisse in erheblicher Höhe an sich gebracht, aus denen die Ausgleichszahlung zu leisten sei. Weitere in seinem Eigentum stehende Liegenschaftsanteile wären dem Betriebsvermögen zuzuordnen und fielen daher nicht in die Aufteilungsmasse.

Die Frau trat dem Antrag auf Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft mit der Ehewohnung bei. Sie beantragte ihrerseits, ihr das Eigentum an drei Wohnungseigentumsobjekten des Mannes zuzuweisen und auszusprechen, dass ein bestimmter Pkw sowie Sparvermögen von 482.000 EUR bei ihr verbleiben. Im Hinblick auf ihre Mitwirkung im Unternehmen des Mannes, die Kindererziehung und Haushaltsführung entspreche eine Aufteilung im Verhältnis 40 : 60 zu ihren Gunsten der Billigkeit. Die eheliche Gemeinschaft sei erst im Juli 2003 aufgehoben worden, womit der Aufteilungsstichtag frühestens im Jahr 2003 liege. Damit fielen auch die von ihr begehrten Wohnungseigentumsobjekte in die Aufteilungsmasse, die zudem nicht dem Betriebsvermögen des Mannes zuzuordnen wären.

Der Mann wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die von der Frau weiters angeführten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile nicht zur Aufteilungsmasse gehörten. Weiters beantragte er „neben dem Aufteilungsbeschluss" einen Feststellungsbeschluss, mit dem festgestellt werde, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, nämlich zwei (bezifferte) „Klagsteilbeträge" aus einem zwischen den Parteien anhängigen Zivilprozess, ein ehemals auf einem bestimmten Bankkonto angelegter Betrag von 155.000 EUR, bestimmte Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile sowie Gewerbegründe mit einer Gesamtfläche von ca 30.000 m². Bei den genannten Vermögenswerten handle es sich um dem Betriebsvermögen des Mannes zugehörige Güter, die - entgegen den Verfahrensbehauptungen der Frau - bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen seien. Es sei zweckmäßig, dass im Aufteilungsverfahren durch entsprechenden Feststellungsbeschluss ausgesprochen werde, dass bestimmte Vermögenswerte (Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile, „Geldbetrag" von 155.000 EUR) nicht der ehelichen Aufteilung unterliegen, welche von der Frau zu Unrecht in das Verfahren einbezogen worden seien. Das genannte zivilgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien sei bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens unterbrochen worden. Der Mann halte diesen Unterbrechungsbeschluss zwar für verfehlt, habe jedoch aus ökonomischen Gründen ein langwieriges Rechtsmittelverfahren vermeiden wollen. Er habe ein rechtliches Interesse an einem förmlichen Feststellungsbeschluss, weil ein solcher Voraussetzung für eine Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens sei.

Das Erstgericht sprach aus, dass die „Gegenstände und Ersparnisse" der Parteien in den „derzeitigen Besitzverhältnissen" verbleiben, sodass die Parteien Alleineigentümer der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens werden, so wie sie sie jetzt besitzen (1.), und dass der der Frau gehörende Hälfteanteil an der gemeinschaftlichen Liegenschaft an den Mann übertragen wird, sodass dieser nun Alleineigentümer werde (2.). Weiters wies es den Antrag des Mannes, dass festgestellt werde, dass die „Klagsteilbeträge" aus dem (unterbrochenen) Zivilprozess sowie der Betrag von 155.000 EUR nicht der nachehelichen Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG unterliegen, ab (3.). Die Ehe sei viele Jahre lang harmonisch verlaufen. Die Frau sei im Unternehmen des Mannes beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Gehalt von zuletzt 726,73 EUR brutto erhalten. Sie sei für die Erziehung der drei gemeinsamen Kinder allein zuständig gewesen. Für den Haushalt seien eine Putzfrau, eine Büglerin und ein Gärtner angestellt gewesen. Die Ehegatten hätten in den Jahren 2000 bis 2002 noch gemeinsame Aktivitäten unternommen und Urlaube gemeinsam verbracht. Die Frau sei sowohl im Betrieb als auch in der Ehe allein für die Vermögensverwaltung zuständig gewesen. Eine faktische Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen sei nicht erfolgt. Im März 2002 und im Oktober 2003 habe die Frau das Vermögen, das bei einer Bank veranlagt war, an sich gebracht, womit der Mann nicht mehr über die gemeinsamen Ersparnisse verfügen habe können. Der Erwerb verschiedener Liegenschaften durch den Mann habe im Rahmen seines Unternehmens stattgefunden. Die Finanzierung der Projekte sei zum einen über Kredite, zum anderen über das Girokonto des Architekturbüros bzw Kaufpreiserlöse aus Abverkäufen erfolgt. Eine von der Frau im Rahmen des Aufteilungsverfahrens begehrte Eigentumswohnung (Anteile an EZ *****) habe der Mann am 8. 10. 2002 gekauft und diversen Werkvertragsnehmern als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Die Wohnung habe „bis zur Höhe von 120.000 EUR" als Sicherheit für (betriebliche) Abstattungskredite des Mannes bei einer Bank gedient. Auf der Liegenschaft mit der Ehewohnung sei neben dem Wohnhaus 1991/1992 ein Anbau errichtet worden, der bis Sommer 2001 vom Mann als Architekturbüro genutzt worden sei. Seither habe die Familie die Büroeinheit privat genutzt. An ehelichem Gebrauchsvermögen seien dem Mann näher festgestellte Gegenstände im Wert von rund 19.000 EUR verblieben, der Frau von knapp 1.800 EUR. Es sei nicht feststellbar, dass es darüber hinaus eheliches Gebrauchsvermögen gebe.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass als maßgeblicher Aufteilungsstichtag der 15. 3. 2002 heranzuziehen sei. Die Frau habe mit ihrem Zugriff auf das bei einer Bank angelegte gemeinsame Vermögen die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, die bis dahin noch Bestand gehabt hätte, aufgegeben. Das bei einer bestimmten Bank veranlagte Vermögen sei grundsätzlich als Privatvermögen gedacht gewesen. Daher hätten die dortigen Konten mit Ausnahme eines Sparbuchs über zuletzt 171.806 EUR, das als Sicherheit für einen Geschäftskredit gedient habe, nicht zum Unternehmen des Mannes gehört. Die Frau habe davon aber einen Teilbetrag von 16.800 EUR ebenso in die „ehelichen Ersparnisse überführt" wie das Realisat aus einem dem Unternehmen des Mannes zuzuordnenden Scheck in Höhe von rund 90.000 EUR, weshalb auch diese Beträge in die Aufteilungsmasse fielen; unabhängig davon sei im Zivilprozess zu klären, ob die Frau zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet ist. Die Wohnungen und Büros hätten zum Unternehmen des Mannes und damit nicht zur Aufteilungsmasse gehört. Die am 8. 10. 2002 erworbene Wohnung unterliege schon deshalb nicht der Aufteilung, weil sie erst nach dem Aufteilungsstichtag erworben worden sei. Darüber hinaus gehöre sie auch zum Unternehmen. Angesichts der festgestellten Beiträge der Ehegatten erscheine eine Aufteilungsquote von 50 : 50 angemessen. Mit der Zuweisung des Hälfteeigentums an der ehelichen Liegenschaft sowie weiterer Vermögenswerte (ua Pkw Mercedes, Gebrauchsvermögen, Lebensversicherung) ergebe sich zu Gunsten des Mannes abzüglich des in die Ehe eingebrachten Vermögens von 26.000 EUR ein Betrag von rund 569.000 EUR, wogegen der Frau aus den Bankkonten bzw Sparbüchern zuzüglich des Gebrauchsvermögens von

1.770 EUR insgesamt rund 570.000 EUR verblieben. Damit erübrige sich die Auferlegung einer Ausgleichszahlung. Der Antrag des Mannes auf förmliche Feststellung, dass die Klagsteilbeträge aus einem Zivilprozess nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen, sei abzuweisen, da ein derartiger Antrag und ein Ausspruch darüber keine rechtliche Grundlage habe. Ein Anspruch darauf, dass ausgesprochen werde, ein bestimmter Vermögensteil falle nicht in die Aufteilungsmasse, bestehe nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht infolge der Rekurse beider Parteien die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme des nicht bekämpften Ausspruchs über die Übertragung des Hälfteeigentums an der ehelichen Liegenschaft - auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erklärte den (Revisions-)Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Soweit der Mann eine unvollständige Erledigung der „Sachanträge" durch das Erstgericht darin erblicke, dass über seinen Feststellungsantrag nicht zur Gänze entschieden wurde, weil auf die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile nicht eingegangen worden sei, sei zu beachten, dass ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens bestehe. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen sei, solle zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach der dort erfolgten Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, könnten Rechtsstreitigkeiten im Streitweg geführt werden. Werde die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen, dann sei der Aufteilungsanspruch auch insoweit nicht berechtigt und der Antrag - allenfalls mit Teilbeschluss - abzuweisen. Sei zwischen den Parteien strittig, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse aufgrund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen seien, sei zwar gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nun ein Zwischenbeschluss möglich. Gelange das Gericht allerdings zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden habe, habe es nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden. Entgegen dem Begehren des Mannes wäre somit hinsichtlich der gemäß § 82 Abs 1 EheG ausgeschlossenen Vermögenswerte nicht mit einem negativen Feststellungsbeschluss zu entscheiden, vielmehr sei der darauf gerichtete Antrag der Antragsgegnerin „auf Einbeziehung" jener Vermögenswerte in die Aufteilung abzuweisen. Darauf werde bei der neuerlichen Entscheidung Bedacht zu nehmen sein.

Zur Frage des maßgeblichen Aufteilungsstichtags fehle es an konkreten Feststellungen, insbesondere zur Beschaffenheit des Zusammenlebens der Parteien in den Jahren vor der Scheidung, die im fortgesetzten Verfahren nachzutragen seien. Maßgeblich sei weder der Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinn des § 55 EheG noch jener der Aufhebung der Wirtschaftsgemeinschaft. Vielmehr komme es auf den Zeitpunkt der Aufhebung der in § 90 ABGB umschriebenen umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft an. Soweit der Mann in diesem Zusammenhang geltend mache, im Scheidungsurteil sei festgestellt worden, dass er ca fünf Jahre vor der Scheidung die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe, wobei dieser Feststellung im Scheidungsurteil eine spezielle Rechtskraftwirkung zukomme und diese auch für das Aufteilungsverfahren bindend sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess erfolge. Die Rechtskraft eines Urteils erstrecke sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch. Die Gründe der Entscheidung blieben gewöhnlich von der Bindungswirkung ausgegrenzt. Dies gelte gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen. Der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei daher im Aufteilungsverfahren eigenständig und ohne Bindung an das Scheidungsurteil festzustellen. Bei der Abgrenzung der Aufteilungsmasse könne nicht zweifelhaft sein, dass sowohl das Architekturbüro des Mannes als auch dessen Bauträgertätigkeit als Unternehmen im Sinne des § 82 EheG aus der Aufteilungsmasse ausschieden. Ob die im Verfahren beurteilten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zu einem Unternehmen gehören, sei nach der allfälligen Widmung für Unternehmenszwecke, die nach außen objektiv in Erscheinung treten müsse, zu beurteilen. Die Unternehmenszugehörigkeit werde danach für die meisten (der im Einzelnen genannten) Objekte zu bejahen sein. Ob die im Jahr 2002 erworbenen Wohnungseigentumsobjekte überhaupt von rechtlicher Relevanz in diesem Aufteilungsverfahren sind, hänge zunächst vom noch festzustellenden Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Sollte dieser Aufteilungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Erwerbs liegen, werden deren Widmung (Unternehmenszugehörigkeit) noch näher zu prüfen, insbesondere auch der von der Frau dazu angebotene Zeugenbeweis aufzunehmen und konkrete Feststellungen darüber zu treffen sein. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts komme es für die Einbeziehung der von der Frau vereinnahmten Beträge von 16.800 EUR und 90.482 EUR ebenfalls auf die Widmung durch den Unternehmer an. Hier stehe nicht fest, dass der Mann die strittigen Beträge für private Zwecke umgewidmet hätte. Der Umstand, dass die Frau diese Gelder für sich vereinnahmt habe, mache sie nicht zu ehelichen Ersparnissen, weshalb sie in die Aufteilungsmasse nicht einzubeziehen seien. Was den „Anbau zum Wohnhaus (Bürotrakt)" betreffe, wäre dieser Teil der ehelichen Liegenschaft von der Aufteilung dann ausgenommen, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt (Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) zum Unternehmen des Antragstellers gehört oder seiner Berufsausübung gedient habe. Auch diesbezüglich seien - allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens - noch konkrete Feststellungen aufgrund der vom Mann angebotenen Beweise zu treffen.

Die Aufteilungsquote könne erst nach Verfahrensergänzung abschließend beurteilt werden. Entscheidend sei dabei insbesondere, in welchem Umfang jeder der Ehegatten zur Ansammlung der in die Aufteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat. Zutreffend werde im Rekurs die Nichtaufnahme angebotener Beweise zum Umfang der Mitwirkung der Frau im Unternehmen des Mannes und deren Beitrag im Sinn des § 83 AußStrG (richtig: EheG) gerügt. Solange nicht alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft seien, dürfe das Gericht auch im Verfahren außer Streitsachen keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen. Das Verfahren werde daher sowohl zur Frage des Beitrags der Ehegatten als auch zum Umfang des ehelichen Gebrauchsvermögen, das sich in der Gewahrsame der Frau befinden soll, zu ergänzen sein.

Eine Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Beschlussfassung liege auch darin, dass es seiner Verpflichtung, die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens verändernd oder bewahrend auszusprechen, nicht vollständig nachgekommen sei. Ein solcher Ausspruch im Spruch der Entscheidung habe die Zuweisung eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Dabei sei ausdrücklich klarzustellen, welche Vermögenswerte welcher Partei zugewiesen werden. Dem entspreche die Verfügung in Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Erstgericht werde über alle Vermögenswerte, die der Aufteilung unterliegen, auch spruchmäßig zu entscheiden haben.

Der (Revisions-)Rekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen fehle, ob Feststellungen eines Scheidungsurteils nach § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG über die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft für das Aufteilungsverfahren bindend sind, verneinendenfalls wie im Aufteilungsverfahren das Tatbestandsmerkmal „Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft" auszulegen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Mannes erweist sich im Hinblick auf die Entscheidung über sein Feststellungsbegehren als zulässig und berechtigt; im Übrigen ist er hingegen unzulässig, weil er nicht aufzeigt, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängig wäre.

1. Zum Feststellungsbegehren:

Das Erstgericht hat das Feststellungsbegehren des Antragstellers nur teilweise erledigt. Es vertrat die Ansicht, ein „Anspruch" darauf, dass ausgesprochen werde, ein bestimmter Vermögensteil falle nicht in die Aufteilungsmasse, bestehe nicht. Da ein derartiger Anspruch und der Ausspruch darüber keine rechtliche Grundlage habe, sei der Antrag auf förmliche Feststellung abzuweisen.

Das Rekursgericht hat bei seiner auch insoweit aufhebenden Entscheidung offenbar übersehen, dass der Antragsteller unmissverständlich eine förmliche Beschlussfassung über sein Feststellungsbegehren beantragt - also über seinen Aufteilungsantrag hinaus ein weiteres, davon unabhängiges Rechtsschutzbegehren gestellt - hat. Es ist daher zuerst zu prüfen, ob ein solches Begehren verfahrensrechtlich überhaupt zulässig ist. Dagegen hatte bereits das Erstgericht Bedenken, sprach aber dennoch die Abweisung (des behandelten Teils) des Feststellungsbegehrens aus, wobei es sich aber wohl um ein bloßes Vergreifen in der Formulierung handelt. Nur bei Bejahung der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens im Außerstreitverfahren stellte sich die Frage nach einer meritorischen Entscheidung, also einer Abweisung des Begehrens oder einer Feststellung im beantragten Sinn. Mit der Problematik eines Zwischenbeschlusses gemäß § 36 Abs 2 AußStrG oder einer Teilabweisung des Aufteilungsantrags hat dies aber nichts zu tun, weil es eben um einen (zusätzlichen) Antrag geht, der - ähnlich einem Zwischenantrag auf Feststellung (§ 236 ZPO) - explizit neben dem Aufteilungsbegehren gestellt wurde.

Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG 2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 36 Rz 2; Rechberger in Rechberger, AußStrG, Vor § 36 Rz 3). Entgegen der Auffassung des Mannes kann auch aus der Formulierung des § 43 Abs 1 AußStrG eine (generelle) Zulässigkeit von Feststellungsbegehren iSd § 228 ZPO nicht abgeleitet werden (zur Auslegung des Begriffs „Verbindlichkeit der Feststellung" s nur Rechberger aaO § 43 Rz 71 mwN). Der verfahrensrechtlich unzulässige Feststellungsantrag ist daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

2. Zur Aufteilungsentscheidung:

Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers über weite Strecken nicht verständlich sind. Das Rekursgericht hat seinem Rekurs Folge gegeben, die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung durch Aufnahme weiterer Beweise und die Ergänzung der Tatsachenfeststellungen zu verschiedenen Sachverhaltsbereichen aufgetragen. Die diesen Ergänzungsaufträgen zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichts bekämpft der Antragsteller

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mit einer wesentlichen Ausnahme, auf die noch einzugehen sein wird

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überwiegend nicht, sodass teilweise nicht zu erkennen ist, inwieweit er sich durch die Rekursentscheidung beschwert erachtet. Unverständlich ist auch, welche (verfahrensrechtlichen) Konsequenzen der Revisionsrekurswerber anstrebt, wenn er in verschiedenen Zusammenhängen Passagen aus im Verfahren erster Instanz getätigten Aussagen wiedergibt und dies mit dem Vorwurf verbindet, es lägen insoweit sekundäre Feststellungsmängel vor, wobei er die Notwendigkeit ergänzender Sachverhaltsfeststellungen aufzeige. Das Rekursgericht habe keine ergänzenden Verlesungen oder Beweiswiederholungen durchgeführt, sodass es „offensichtlich" von jenem Sachverhalt ausgegangen sei, den das Erstgericht zugrundegelegt hat. Diese Vermutung ist jedenfalls insoweit unzutreffend, als das Rekursgericht die Notwendigkeit ergänzender Sachverhaltsfeststellungen erkannt und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufgetragen hat. Dieses Vorgehen entspricht auch § 58 Abs 3 AußStrG. Darin liegt entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kein „sekundärer Feststellungsmangel" des Verfahrens zweiter Instanz.

Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen zur Beweislast im Zusammenhang mit den von der Frau an sich genommenen Sparbüchern und Wertpapieren. Das Rekursgericht habe trotz ausführlicher Rekursausführungen eine Feststellung über einen von der Frau „abgeräumten Geldbetrag" von zumindest 650.000 EUR „samt Zinsen und Dividenden" unterlassen und lediglich auf die Mitwirkungspflicht der Parteien an der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen gemäß § 16 Abs 2 AußStrG hingewiesen, womit es gegen die gesicherte Rechtsprechung zur Beweislastumkehr „wegen Treu und Glauben bei Beweisnotstand einer Partei" verstoßen habe. Dazu ist neuerlich auf § 58 Abs 3 AußStrG zu verweisen. Die Frage nach der Beweislastverteilung stellt sich nur, wenn sich bestimmte - vor allem von den Parteien behauptete - Tatsachen nicht feststellen lassen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zwar Feststellungen über von der Frau an sich genommene Vermögenswerte getroffen, nicht aber etwa eine Negativfeststellung zu der Behauptung des Mannes, die Frau würde darüber hinaus noch über weiteres (eheliches) Sparvermögen verfügen. Auch dazu werden im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen sein. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann auf die beweiswürdigenden Erwägungen im Revisionsrekurs nicht eingehen.

Übrig bleibt die im Revisionsrekurs neuerlich aufgeworfene Frage nach einer Bindungswirkung bestimmter Elemente des Scheidungsurteils für das Aufteilungsverfahren. Dazu ist vorerst auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass die Feststellung von Tatsachen grundsätzlich in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess erfolgt (RIS-Justiz RS0036826). Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der „Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden; es ist auch mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine als unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung ein Folgeprozess nicht mehr zugrundegelegt wird (RIS-Justiz RS0102102). Das Argument, eine abweichende Feststellung zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft „würde zu unlösbaren Konflikten" mit dem Scheidungsurteil führen, ist daher schon deshalb unbeachtlich, ohne dass darauf eingegangen werden müsste, in welchem Verhältnis das Tatbestandsmerkmal der Aufhebung der „häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten" im Sinn des § 55 Abs 1 EheG zum Kriterium des Ansammelns von Vermögen während „aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft" steht. Seine gegenteilige Rechtsauffassung, Rechtsgestaltungsurteilen in Statussachen komme eine spezielle Rechtskraft- und Bindungswirkung zu, vermag der Revisionsrekurswerber nicht nachvollziehbar zu begründen. Sie wird insbesondere von den ins Treffen geführten Judikatur- und Literaturzitaten nicht gestützt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst in seiner Parteienaussage (Band II AS 185) angab, das „Zusammenleben" sei nach der Scheidung bis zum Auszug der Antragsgegnerin eher ein bisschen besser gewesen als vor der Scheidung. Ist er nun selbst der Auffassung, die Parteien hätten sogar noch einige Zeit nach der Scheidung „zusammengelebt", ist schon gar nicht verständlich, warum er sich darauf berufen können sollte, dass ein Gericht in einem anderen Verfahren von abweichenden (allenfalls unrichtigen) Umständen ausgegangen ist. Ob und inwieweit dem Inhalt des Scheidungsurteils Bedeutung bei der Beweiswürdigung zukommt, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen.

              3.              Zur Kostenentscheidung:

Der eindeutige Schwerpunkt des Revisionsrekursverfahrens lag auf der Entscheidung über den eigentlichen Aufteilungsantrag, und hier in der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Revisionsrekursgegnerin hat zutreffend auf die (weitgehende) Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und - erfolgreich - dessen Zurückweisung begehrt. Ein solcher - über die Frage der Entscheidung in der Hauptsache hinausgehender - Zwischenstreit ist auch im Außerstreitverfahren für die Frage des Kostenersatzes gesondert zu behandeln (vgl dazu RIS-Justiz RS0123222). Der Antragsteller hat somit der Antragsgegnerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zur Gänze zu ersetzen, zumal auch die darüber hinausgehende Anfechtung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren im Ergebnis erfolglos blieb.

Anmerkung

E908091Ob42.09x

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2009/122 S 184 (Gitschthaler) - EF-Z 2009,184 (Gitschthaler)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00042.09X.0331.000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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