TE OGH 2018/6/26 2Ob103/17m

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlicher) 13.158,30 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2017, GZ 11 R 26/17z-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2016, GZ 24 Cg 92/16z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 3.354,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 richtet, zurückgewiesen.römisch eins. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 3.354,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 richtet, zurückgewiesen.

Insoweit wird auch die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 8.720,67 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 als nichtig aufgehoben. Die Klage wird insoweit zurückgewiesen.römisch zwei. Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 8.720,67 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 als nichtig aufgehoben. Die Klage wird insoweit zurückgewiesen.

Die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

III. Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung eines weiteren Teilbegehrens von 1.083,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 und des Feststellungsbegehrens sowie im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.römisch drei. Im Übrigen, hinsichtlich der Abweisung eines weiteren Teilbegehrens von 1.083,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 und des Feststellungsbegehrens sowie im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 25. 11. 2010 ereignete sich gegen 23:42 Uhr auf der A1 Westautobahn ein Verkehrsunfall, an dem A***** D***** als Lenker eines in Polen zum Verkehr zugelassenen Lkws Iveco Daily samt Anhänger, A***** V***** als Lenker eines Pkws Land Rover und L***** H***** als Lenker eines Pkws Audi A6 beteiligt waren.

Die klagende Partei ist der polnische Haftpflichtversicherer des Lkws und des Anhängers. Die beklagte Partei ist der Kasko- und Haftpflichtversicherer des Land Rover sowie der Haftpflichtversicherer des Audi.

Ausgelöst wurde der Unfall dadurch, dass sich der Anhänger des Lkws vom Zugfahrzeug löste und auf der Fahrbahn zum Stehen kam. In weiterer Folge stieß der Land Rover gegen den Anhänger und kam auf dem Pannenstreifen zum Stehen. Schließlich stieß der Audi zuerst gegen den Anhänger und anschließend gegen den Land Rover.

Im Verfahren 24 Cg 106/11b des Landesgerichts St. Pölten (erster Vorprozess) begehrte der Lenker des Audi vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs als Haftpflichtigen für den Lkw unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Viertel den Ersatz seines Personen- und Sachschadens, der insgesamt und ungekürzt mit 52.324 EUR ermittelt wurde. Das Berufungsgericht hielt eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Lkw-Lenkers für sachgerecht, sodass sich für den damaligen Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 34.882,67 EUR ergab. Da er vorprozessual bereits eine Zahlung von 10.505,33 EUR erhalten hatte, wurden ihm 24.377,34 EUR sA zugesprochen.

Des weiteren wurde die Haftung der damaligen beklagten Partei, beschränkt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, im Ausmaß von zwei Dritteln für allfällige Spät- und Dauerfolgen gegenüber dem damaligen Kläger festgestellt.

Im Verfahren 38 Cg 112/13s des Landesgerichts St. Pölten (zweiter Vorprozess) nahm die nunmehr beklagte Partei als Klägerin die nunmehr klagende Partei als Beklagte unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Drittel auf Zahlung von zuletzt 17.788,01 EUR sA in Anspruch. Gegenstand dieses Verfahrens waren folgende Teilbegehren der damaligen Klägerin:

- Sie begehrte als Kaskoversicherer des Land Rover den anteiligen Ersatz der an den Versicherten auf den mit 30.260 EUR ermittelten Fahrzeugschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) erbrachten Leistungen, der ihr – unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Lkw-Lenkers und Berücksichtigung der Teilzahlung eines Dritten in Höhe von 10.333,34 EUR – in Höhe von 9.839,99 EUR zuerkannt wurde.

- Als Haftpflichtversicherer des Land Rover begehrte sie den anteiligen Ersatz eines Betrags von 6.500 EUR, den sie an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abgeltung der von dieser an den verletzten Audi-Lenker erbrachten Leistungen entrichtet hatte. Aus diesem Titel wurden ihr 4.333,33 EUR zuerkannt.

- Des weiteren machte sie einen im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen Anspruch des Audi-Lenkers von weiteren 2.503,40 EUR geltend, den ihr der Sozialversicherungsträger abgetreten hatte. Dieser Betrag wurde mit Hinweis auf das Quotenvorrecht ungekürzt als berechtigt erachtet und nach einer Teilzahlung mit restlichen 834,46 EUR zuerkannt.

- Insgesamt wurde daher das Klagebegehren in der Höhe von 15.007,78 EUR als zu Recht bestehend erkannt.

Die damalige Beklagte vertrat in diesem zweiten Vorprozess die Ansicht, dass sich die Klägerin auch das Verschulden des Audi-Lenkers anrechnen lassen müsse. Sie wandte gegen die Klageforderung folgende Gegenforderungen aufrechnungsweise ein:

- Sie habe der A***** 3.492,29 EUR für einen Schaden an der Leitschiene und von 1.877,92 EUR für Wiederinstandsetzungs- und Aufräumarbeiten, insgesamt daher 5.370,21 EUR, ersetzt. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Lkw-Lenkers wende sie zwei Drittel dieses Betrags, somit 3.580,14 EUR, ein.

- Sie habe aufgrund des ersten Vorprozesses 34.882,67 EUR an den Audi-Lenker bezahlt. Diese Forderung werde ebenfalls zu zwei Drittel, also im Betrag von 23.255,12 EUR als Regressforderung geltend gemacht.

- Hinsichtlich des Schadens am Land Rover müsse sich die Klägerin ein Drittel ihrer Regressforderung gegen sie selbst als Haftpflichtversicherer des Audi in Höhe von 4.206,74 EUR entgegenhalten lassen.

- Dasselbe gelte für ein Drittel ihrer Regressforderungen aus der Zahlung an den Sozialversicherungsträger, demnach in Höhe von 2.278,91 EUR.

Das damalige Erstgericht vertrat zu den Gegenforderungen die Ansicht, dass sich die damalige Klägerin „in diesem Verfahren“ das Mitverschulden des Audi-Lenkers nicht anrechnen lassen müsse. Eine derartige Vorgehensweise sei in der Rechtsprechung unbekannt und würde Verfahren, in welchen die Unfallbeteiligten bei derselben Versicherung versichert seien, unmöglich machen bzw ad absurdum führen. Ausgehend von der Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Lkw-Lenkers erachtete es die erste dieser Gegenforderungen in einer Höhe von insgesamt 1.790,08 EUR als zu Recht bestehend. Die zweite Gegenforderung hielt es mangels kausalen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Lenkers des Land Rover für unberechtigt. Die Berufung der damaligen Beklagten blieb erfolglos. Auf die weiteren Gegenforderungen gingen weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht ein.

Davon ausgehend wurden der nunmehrigen beklagten Partei als Klägerin im zweiten Vorprozess 13.270,70 EUR zugesprochen.

In beiden Vorprozessen wurde dem Lenker des Lkws zum Vorwurf gemacht, dass er den Anhänger nicht ordnungsgemäß angekoppelt und dadurch gegen § 102 KFG verstoßen habe. Ferner habe er die ihn gemäß § 89 Abs 2 StVO treffende Verpflichtung zum Aufstellen einer Warneinrichtung verletzt. Den Lenkern des Land Rover und des Audi wurde jeweils ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht angelastet, weil sie trotz eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren seien.In beiden Vorprozessen wurde dem Lenker des Lkws zum Vorwurf gemacht, dass er den Anhänger nicht ordnungsgemäß angekoppelt und dadurch gegen Paragraph 102, KFG verstoßen habe. Ferner habe er die ihn gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StVO treffende Verpflichtung zum Aufstellen einer Warneinrichtung verletzt. Den Lenkern des Land Rover und des Audi wurde jeweils ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht angelastet, weil sie trotz eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren seien.

Mit der nunmehrigen Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrags von 13.992,76 EUR sA sowie die Feststellung deren Haftung für ein Sechstel sämtlicher von ihr aufgrund des Urteils im ersten Vorprozess an den Lenker des Audi für dessen Spät- und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 25. 11. 2010 zu erbringenden Leistungen; dies begrenzt mit der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme aus dem den Land Rover betreffenden Versicherungsvertrag.

Sie brachte vor, sie habe den dem geschädigten Audi-Lenker im ersten Vorprozess zugesprochenen Betrag aufgrund „interner Abkommen“ als Haftpflichtversicherer letztlich selbst zu tragen gehabt. Aus „anwaltlicher Vorsicht“ habe ihr die damalige beklagte Partei (der Versicherungsverband) die aus deren Haftpflicht resultierenden (Regress-)Ansprüche zediert. In den beiden Vorprozessen hätten die Gerichte im Rahmen der jeweiligen Einzelabwägung für die beiden Pkw-Lenker ein Mitverschulden von jeweils einem Drittel angenommen. Nunmehr sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die eine Haftungsteilung von 2 : 1 : 1 zu Lasten des Lkw-Lenkers ergebe. Die klagende Partei habe daher gegenüber den übrigen Geschädigten nur mit einer Quote von 50 % zu haften, während sie tatsächlich jeweils mit einer Quote von zwei Dritteln belastet worden sei. Es stünden ihr deshalb Regressansprüche in Höhe folgender übermäßiger Zahlungen zu:

- Aus dem ersten Vorprozess habe sie an den Audi-Lenker 34.882,67 EUR geleistet. Der tatsächlich zu tragende Anteil von 50 % des Gesamtschadens dieses Geschädigten (52.324 EUR) betrage nur 26.162 EUR, sodass sich ein Regressbetrag von 8.720,67 EUR ergebe.

Das Feststellungsbegehren folge aus der vorgenommenen Einzelabwägung und dem sich bei einer Gesamtabwägung ergebenden Überhang von einem Sechstel, der auf die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Land Rover entfalle.

- Aufgrund des zweiten Vorprozesses habe sie für den Fahrzeugschaden am Land Rover 9.839,99 EUR an die beklagte Partei als Kaskoversicherer zahlen müssen. Bei dem mit 30.260 EUR bezifferten wirtschaftlichen Totalschaden sei zwischen der durch den Frontschaden eingetretenen objektiven Wertminderung (15.500 EUR) und jener, die durch den Heckschaden eingetreten sei (14.760 EUR), zu unterscheiden. Während erstere nur der Einzelabwägung zwischen Lkw und Land Rover unterliege, sei bei letzterer eine Gesamtabwägung vorzunehmen, weil eine konkrete Abgrenzung der Schadensverursachung nicht möglich sei. Danach habe die klagende Partei nur 50 %, somit 7.380 EUR dieses Schadens zu tragen, sodass ein Überhang von 2.459,99 EUR bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Zahlungspflicht von 4.333,33 EUR ergebe die Gesamtabwägung nur einen Haftungsanteil von 3.250 EUR, sodass ein weiterer Regressanspruch von 1.083,33 EUR bestehe.

Die an die beklagte Partei abgetretene Forderung von 2.503,40 EUR habe die klagende Partei zur Gänze befriedigt. Aufgrund der insoweit maßgeblichen Einzelabwägung zwischen Lkw und Audi stehe der klagenden Partei eine Regressforderung von einem Drittel, dies seien 834,46 EUR zu.

Die aus den Zahlungen an die A***** resultierende Gegenforderung sei mit insgesamt 1.790,08 EUR als zu Recht bestehend erachtet worden. Die Gesamtabwägung ergebe jedoch einen Anspruch von 2.685,11 EUR, weshalb der klagenden Partei eine weitere Regressforderung von 894,31 EUR zustehe.

Die beklagte Partei wandte ein, die Voraussetzungen für die Verknüpfung der bisherigen Einzelabwägungen mit einer Gesamtabwägung lägen nicht vor. Im gegenständlichen Rechtsstreit sei vielmehr neu zu beurteilen, ob und inwieweit die klagende Partei durch die ihr in den Vorprozessen auferlegten Zahlungen mit einer höheren Quote belastet worden sei, als es dem Verschulden des Lkw-Lenkers und dem Mitverschulden der beiden Pkw-Lenker entspreche. Die klagende Partei vernachlässige, dass bei der von ihr angestrebten Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 : 1 auch die beiden anderen Geschädigten statt – wie in den Vorprozessen – mit jeweils einem Drittel tatsächlich nur mit einem Viertel zu belasten wären. Daraus folge eine Kürzung des aus dem ersten Vorprozess abgeleiteten Regressanspruchs um 2.180,17 EUR und der aus dem zweiten Vorprozess abgeleiteten Regressansprüche um 1.230 EUR und 168,37 EUR, insgesamt daher um 3.578,54 EUR. Dieser Betrag werde auch compensando gegen die Klageforderung eingewandt.

Unberechtigt sei auch das Feststellungsbegehren, das auf ein Zwölftel zu beschränken wäre. Dessen ungeachtet erfordere ein entsprechender Überhang eine Solidarhaftung, die nicht apodiktisch für sämtliche Folgeschäden des Audi-Lenkers vorausgesetzt werden könne. Schließlich sei die Haftung der beklagten Partei um jenes Ausmaß zu mindern, in welchem sie (als Haftpflichtversicherer des Land Rover) von diesem Geschädigten in einem über 50 % hinausgehenden Umfang in Anspruch genommen werden könnte.

Richtigerweise sei aber mangels Bindung an die Haftungsquoten der Vorprozesse bei einer Gesamtbetrachtung von einer Haftungsteilung im Verhältnis 6 : 1 : 1 auszugehen, sodass die der klagenden Partei auferlegten Zahlungen ohnedies nur ihrem Anteil am Gesamtschaden entsprochen hätten.

Über das mit 834,46 EUR bezifferte Teilbegehren schlossen die Parteien in der mündlichen Streitverhandlung vom 2. 12. 2016 einen Teilvergleich, sodass ein restliches Zahlungsbegehren von 13.158,30 EUR verblieb. Während die klagende Partei die Richtigkeit des in den Vorprozessen festgestellten Sachverhalts außer Streit stellte, war die beklagte Partei zu einer solchen Erklärung nicht bereit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf keine eigenen Feststellungen zum Unfallsgeschehen, sondern verwies nur auf die Feststellungen aus den beiden Vorprozessen, die es der Urteilsausfertigung anschloss.

In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Erstgericht zunächst die von ihm geteilte Rechtsansicht des Berufungsgerichts des ersten Vorprozesses wieder, der sich auch das Gericht des zweiten Vorprozesses angeschlossen habe. Damit stünden die Grundlagen für die Gesamtabwägung fest, die in die Beurteilung der Verantwortlichkeit aller drei Lenker gemeinsam einzufließen hätten. Auf der Basis der im Einzelverhältnis anzunehmenden Verschuldensquoten von 2 : 1 ließen sich zwei Maximalpositionen herausarbeiten, je nachdem, welchem Fahrzeuglenker das Verschulden des bis dahin nicht berücksichtigten dritten Fahrzeuglenkers „zugeschlagen“ werde. Treffe dies den Lenker des Lkws, so käme es zu einer Aufteilung im Verhältnis von 4 : 1 : 1, andernfalls zu einer solchen im Verhältnis von 2 : 1 : 1. In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob die von der klagenden Partei aus den Vorprozessen unverändert übernommenen Verschuldenskomponenten die von ihr vertretene Quotierung tragen könnten. Dabei sei zu beachten, dass sich das Fehlverhalten des Lkw-Lenkers schadensverursachend auf beide andere Fahrzeuge ausgewirkt habe, während der Lenker des Land Rover primär nur den Zusammenstoß mit dem stehenden Anhänger mitverursacht habe und nur der Lenker des Audi sekundär auch einen Zusammenstoß mit dem Land Rover. Weiters sei ein Verhältnis zu wählen, bei dem das deutlich überwiegende Verschulden des Lkw-Lenkers zum Ausdruck komme. Aus diesem Grund erweise sich eine Aufteilung im Verhältnis von 4 : 1 : 1 als sachgerecht. Betrachte man den Unfall und den daraus resultierenden Schaden als Ganzes, bleibe immer noch der Lkw-Lenker „deutlich überwiegend zu je zwei Drittel schuld“ an den gemeinsam zu verantwortenden Auswirkungen. Selbst unter Annahme der Richtigkeit aller Klagebehauptungen gebe es daher keinen einen Regress rechtfertigenden „Überhang“.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht führte aus, in der Rechtsprechung und im Schrifttum werde „für manche Konstellationen“ der Standpunkt vertreten, dass eine im Vorprozess im Rahmen der Einzelabwägung durchgeführte Verschuldensteilung der im Folgeprozess anzustellenden Gesamtabwägung zugrundezulegen sei. Diese Ansicht stehe aber in einem Spannungsverhältnis zur gefestigten Judikatur, wonach sich die Rechtskraftwirkungen eines Urteils nur auf den Spruch erstrecken würden. Aus diesem könnten aber nur im Fall eines – in keinem der Vorprozesse gefällten – Zwischenurteils Mitverschuldensquoten abgeleitet werden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass keine der beiden Parteien am ersten Vorprozess beteiligt gewesen sei, weshalb eine Bindung an die dort durchgeführte Verschuldensteilung auch am Fehlen der Parteienidentität scheitere. Daraus folge, dass die von der klagenden Partei angestrebte Gesamtschau 2 : 1 : 1 nicht zwingend sei. Vielmehr teile das Berufungsgericht die „sorgfältig begründete“ Rechtsansicht des Erstgerichts, dass eine Gesamtabwägung von 4 : 1 : 1 den gravierenden Sorgfaltsverletzungen des Lkw-Lenkers besser gerecht werde, indem sie seine bereits in den Vorprozessen befürwortete Verantwortung für zwei Drittel der an den beteiligten Pkws eingetretenen Schäden aufrecht erhalte. Hinzu komme, dass die Parteien an den im zweiten Vorprozess gefällten Urteilsspruch gebunden seien, zumal sie diesen Vorprozess in umgekehrten Rollen geführt hätten. Über diese Bindungswirkung setze sich das nunmehrige Leistungsbegehren hinweg, das darauf hinauslaufe, die bereits erfolgten Zusprüche teilweise wieder rückgängig zu machen. Auch unter Berücksichtigung dieser Bindungswirkung seien die hier zu beurteilenden Begehren abzuweisen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der bedeutsamen Rechtsfrage existiere, in welchen Konstellationen die in einem Vorprozess bei der Beurteilung des Mitverschuldens vorgenommene Einzelabwägung für die im Folgeprozess durchzuführende Gesamtabwägung bindend sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

A) Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts über die Abweisung eines Teilbegehrens von 3.354,30 EUR sA richtet:

1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Personen erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus einem Unfall Geschädigte keine materielle, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 21/17b; RIS-Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist in diesen Fällen für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (2 Ob 40/15v; RIS-Justiz RS0035588, RS0035710).1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren oder gegen mehrere Personen erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Nach ständiger Rechtsprechung bilden mehrere aus einem Unfall Geschädigte keine materielle, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (2 Ob 21/17b; RIS-Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist in diesen Fällen für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (2 Ob 40/15v; RIS-Justiz RS0035588, RS0035710).

2. Die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie durch Zession auf einen Kläger übergehen (2 Ob 21/17b; RIS-Justiz RS0042882). Auch wenn ein Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auftritt, werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche nicht zusammengerechnet (2 Ob 152/88; RIS-Justiz RS0042717). Das Gleiche gilt, wenn ein Kasko- und Haftpflichtversicherer aufgrund von Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene Geschädigte einen Mithaftenden auf Rückersatz in Anspruch nimmt (vgl 2 Ob 152/88; 2 Ob 51/89). In allen diesen Fällen ist die prozessuale Lage nicht anders, als wenn diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten – als Streitgenossen – geltend gemacht würden (2 Ob 152/88 mwN; 2 Ob 21/17b).2. Die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis sind auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie durch Zession auf einen Kläger übergehen (2 Ob 21/17b; RIS-Justiz RS0042882). Auch wenn ein Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auftritt, werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche nicht zusammengerechnet (2 Ob 152/88; RIS-Justiz RS0042717). Das Gleiche gilt, wenn ein Kasko- und Haftpflichtversicherer aufgrund von Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene Geschädigte einen Mithaftenden auf Rückersatz in Anspruch nimmt vergleiche 2 Ob 152/88; 2 Ob 51/89). In allen diesen Fällen ist die prozessuale Lage nicht anders, als wenn diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten – als Streitgenossen – geltend gemacht würden (2 Ob 152/88 mwN; 2 Ob 21/17b).

3. Gleiches gilt auch hier:

3.1 Die klagende Partei leitet die geltend gemachten Regressforderungen daraus ab, dass sie als Haftpflichtversicherer mehreren aus dem Unfall Geschädigten überproportionalen Ersatz geleistet hat, nämlich

a) dem Lenker des Audi,

b) dem Halter des Land Rover und

c) der A*****.

3.2 Auf den Lenker des Audi entfallen die Leistungsteilbegehren von 8.720,67 EUR und – wie noch näher darzustellen sein wird – 1.083,33 EUR sowie das Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für künftige Schäden. Diese beiden Leistungs- und das Feststellungsbegehren stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN). Nur auf diese Begehren kann sich auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beziehen.3.2 Auf den Lenker des Audi entfallen die Leistungsteilbegehren von 8.720,67 EUR und – wie noch näher darzustellen sein wird – 1.083,33 EUR sowie das Feststellungsbegehren betreffend die Haftung für künftige Schäden. Diese beiden Leistungs- und das Feststellungsbegehren stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Nur auf diese Begehren kann sich auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beziehen.

3.3 Auf den Halter des Land Rover entfällt der „Überhang“ von 2.459,99 EUR aus der Zahlung an die beklagte Partei als Kaskoversicherer, auf die der anteilige Ersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 67 VersVG zunächst übergegangen war.3.3 Auf den Halter des Land Rover entfällt der „Überhang“ von 2.459,99 EUR aus der Zahlung an die beklagte Partei als Kaskoversicherer, auf die der anteilige Ersatzanspruch des Geschädigten gemäß Paragraph 67, VersVG zunächst übergegangen war.

3.4 Aus dem der A***** entstandenen Schaden resultiert die mit 894,31 EUR bezifferte Regressforderung.

4. Das bedeutet, dass der Entscheidungs-gegenstand des Berufungsgerichts in Ansehung der aus dem Schaden am Land Rover und dem Schaden der A***** abgeleiteten Regressforderungen der klagenden Partei jeweils unter 5.000 EUR lag. Da eine Zusammenrechnung mit den weiteren Regressforderungen nicht stattfindet, ist die Revision im Umfang dieser Teilbegehren gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.4. Das bedeutet, dass der Entscheidungs-gegenstand des Berufungsgerichts in Ansehung der aus dem Schaden am Land Rover und dem Schaden der A***** abgeleiteten Regressforderungen der klagenden Partei jeweils unter 5.000 EUR lag. Da eine Zusammenrechnung mit den weiteren Regressforderungen nicht stattfindet, ist die Revision im Umfang dieser Teilbegehren gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

5. Insoweit ist auch die Revisionsbeantwortung unzulässig. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (2 Ob 40/15v; RIS-Justiz RS0123268). In der Revisionsbeantwortung wurde überdies auf die absolute Unzulässigkeit der Revision im erörterten Umfang nicht hingewiesen.

B) Im Übrigen ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht von gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.

Aus Anlass der zulässigen Revision ist jedoch zunächst wahrzunehmen, dass den Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Teilbegehrens von 8.720,67 EUR sA der Nichtigkeitsgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache anhaftet. Dazu ist auszuführen:

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich beide Parteien in ihrem Prozessvorbringen auf den Inhalt des in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akts des zweiten Vorprozesses berufen haben. Der Akteninhalt ist somit, was den Gang des Verfahrens anlangt, als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (§§ 266 f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis neben den vom Erstgericht seinem Urteil beigefügten Passagen aus der Entscheidung des Vorprozesses weiterer Akteninhalt, insbesondere soweit er die eingewendeten Gegenforderungen betrifft, wiedergegeben werden konnte (vgl 2 Ob 142/16w; RIS-Justiz RS0121557 [T4, T5]).1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich beide Parteien in ihrem Prozessvorbringen auf den Inhalt des in erster Instanz auf Antrag beider Parteien verlesenen Akts des zweiten Vorprozesses berufen haben. Der Akteninhalt ist somit, was den Gang des Verfahrens anlangt, als unstrittig anzusehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist es prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (Paragraphen 266, f ZPO). Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Revisionsgericht, weshalb zum besseren Verständnis neben den vom Erstgericht seinem Urteil beigefügten Passagen aus der Entscheidung des Vorprozesses weiterer Akteninhalt, insbesondere soweit er die eingewendeten Gegenforderungen betrifft, wiedergegeben werden konnte vergleiche 2 Ob 142/16w; RIS-Justiz RS0121557 [T4, T5]).

2. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist gemäß § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO der Rechtskraft bis zur Höhe des Betrags teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin ausgelegt, dass über eine prozessuale Aufrechnungseinrede immer nur dann und soweit entschieden werden „kann“, als die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt wird (3 Ob 173/16m; RIS-Justiz RS0033887). In diesem Umfang begründet die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung in einem Folgeprozess das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl RIS-Justiz RS0041281).2. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist gemäß Paragraph 411, Absatz eins, Satz 2 ZPO der Rechtskraft bis zur Höhe des Betrags teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. Die Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin ausgelegt, dass über eine prozessuale Aufrechnungseinrede immer nur dann und soweit entschieden werden „kann“, als die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt wird (3 Ob 173/16m; RIS-Justiz RS0033887). In diesem Umfang begründet die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung in einem Folgeprozess das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vergleiche RIS-Justiz RS0041281).

3. Einem Beklagten steht es frei, der Klageforderung mehrere Gegenforderungen entgegenzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben (4 Ob 42/15b SZ 2015/46; RIS-Justiz RS0130155). Stehen eine oder mehrere Gegenforderungen mehreren Hauptforderungen gegenüber, so ist für die Frage, welche Hauptforderung getilgt wird, mangels Widmung der „Zahlung“ die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 1416 ABGB) maßgeblich (RIS-Justiz RS0033300). Welche der mehreren Gegenforderungen zur Tilgung herangezogen wird, hat hingegen das Gericht zumindest in den Gründen seiner Entscheidung klarzustellen. Aus dem Urteil muss sich ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit
– aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird. Da sich die sachlichen Grenzen der Rechtskraft bestimmt aus der Entscheidung ergeben müssen, darf diese Frage nicht auf einen Folgeprozess verschoben werden (4 Ob 42/15f). Das hat auch zu gelten, wenn über den Nichtbestand einer Gegenforderung entschieden wird.
3. Einem Beklagten steht es frei, der Klageforderung mehrere Gegenforderungen entgegenzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben (4 Ob 42/15b SZ 2015/46; RIS-Justiz RS0130155). Stehen eine oder mehrere Gegenforderungen mehreren Hauptforderungen gegenüber, so ist für die Frage, welche Hauptforderung getilgt wird, mangels Widmung der „Zahlung“ die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (Paragraph 1416, ABGB) maßgeblich (RIS-Justiz RS0033300). Welche der mehreren Gegenforderungen zur Tilgung herangezogen wird, hat hingegen das Gericht zumindest in den Gründen seiner Entscheidung klarzustellen. Aus dem Urteil muss sich ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit, – aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird. Da sich die sachlichen Grenzen der Rechtskraft bestimmt aus der Entscheidung ergeben müssen, darf diese Frage nicht auf einen Folgeprozess verschoben werden (4 Ob 42/15f). Das hat auch zu gelten, wenn über den Nichtbestand einer Gegenforderung entschieden wird.

4. Die nunmehr klagende Partei hielt im zweiten Vorprozess den Hauptforderungen ua den von ihr in Höhe von 34.882,67 EUR getragenen Schaden des Audi-Lenkers, der den Gegenstand des ersten Vorprozesses gebildet hatte, im Umfang von zwei Dritteln (23.255,12 EUR) aufrechnungsweise entgegen:

4.1 Dabei blieb das offenkundig dem Audi zugedachte Drittel inhaltlich ungeprüft, weil die Gerichte des zweiten Vorprozesses die Meinung vertraten, dass das Mitverschulden des Audi-Lenkers „in diesem Verfahren“ nicht berücksichtigt werden könne.

4.2 Die Haftung der damaligen Klägerin und nunmehr beklagten Partei im Umfang des auf den Land Rover entfallenden Drittels wurde hingegen mangels Kausalität und fehlenden Verschuldens des Fahrzeuglenkers als nicht berechtigt erachtet. Zwar enthält der Spruch der Entscheidung keinen ausdrücklichen Ausspruch, dass die Gegenforderung in diesem Umfang nicht zu Recht besteht. Das wird in der Rechtsprechung aber auch nicht für nötig befunden; es genügt, dass dieser Ausspruch in den Gründen der Entscheidung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041281). Die Berufung der nunmehr klagenden Partei blieb (auch) in diesem Punkt erfolglos.

4.3 In diesem Umfang, also hinsichtlich eines Betrags von 11.627,56 EUR, wurde der nunmehr klagenden Partei die Regressforderung daher aberkannt (vgl 3 Ob 173/16m). Die Entscheidung über den Nichtbestand dieser Gegenforderung wurde in vollem Umfang rechtskräftig, weil sie zusammen mit der als berechtigt erachteten weiteren Gegenforderung (Summe: 13.714,64 EUR) die Summe der berechtigten Hauptforderungen (15.007,78 EUR) nicht übersteigt.4.3 In diesem Umfang, also hinsichtlich eines Betrags von 11.627,56 EUR, wurde der nunmehr klagenden Partei die Regressforderung daher aberkannt vergleiche 3 Ob 173/16m). Die Entscheidung über den Nichtbestand dieser Gegenforderung wurde in vollem Umfang rechtskräftig, weil sie zusammen mit der als berechtigt erachteten weiteren Gegenforderung (Summe: 13.714,64 EUR) die Summe der berechtigten Hauptforderungen (15.007,78 EUR) nicht übersteigt.

5. Im gegenständlichen Rechtsstreit legt die klagende Partei dessen ungeachtet der Berechnung ihrer Regressforderung den vollen (von ihr getragenen) Betrag von 34.882,67 EUR zugrunde. Sie begehrt von der beklagten Partei anteiligen Ersatz, wofür sie weiterhin das Mitverschulden des Lenkers des Land Rover ins Treffen führt. Neues Tatsachenvorbringen hat sie dazu nicht erstattet. Nach den obigen Ausführungen sind von dem genannten Betrag aber 11.627,56 EUR in Abzug zu bringen, sodass nur noch 23.255,11 EUR zur Verteilung auf die Haftenden gelangen könnten. Da sich die klagende Partei einen Schadensanteil von 26.162 EUR selbst zurechnet, bleibt für eine Regressforderung kein Raum. Vielmehr macht die klagende Partei jenen (infolge anderer Berechnung bloß betraglich reduzierten) Regressanspruch gegen die beklagte Partei (wieder als Versicherer des Land Rover) geltend, dessen Berechtigung zwischen denselben Parteien im zweiten Vorprozess bereits rechtskräftig verneint worden ist.

6. Die Entscheidung über dieses Teilbegehren verstößt daher gegen die Rechtskraft, was von Amts wegen wahrzunehmen ist. Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen einschließlich des ihnen vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufzuheben. Die Klage ist in diesem Umfang zurückzuweisen.

7. Die Entscheidung über die auf den nichtigen Teil entfallenden Kosten gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Die beklagte Partei hat sich ohne Hinweis auf den vorliegenden Nichtigkeitsgrund in das Verfahren eingelassen. Die Voraussetzungen für die Belastung nur der klagenden Partei mit den gesamten Verfahrenskosten liegen daher nicht vor. Die Barauslagen sind von der Aufhebung umfasst (5 Ob 251/15w mwN; Obermaier, Kostenhandbuch³ [2018], Rz 1.189).7. Die Entscheidung über die auf den nichtigen Teil entfallenden Kosten gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die beklagte Partei hat sich ohne Hinweis auf den vorliegenden Nichtigkeitsgrund in das Verfahren eingelassen. Die Voraussetzungen für die Belastung nur der klagenden Partei mit den gesamten Verfahrenskosten liegen daher nicht vor. Die Barauslagen sind von der Aufhebung umfasst (5 Ob 251/15w mwN; Obermaier, Kostenhandbuch³ [2018], Rz 1.189).

C) Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die klagende Partei macht geltend, dass das vom Berufungsgericht angenommene Verhältnis von 4 : 1 : 1 dem rechtskräftig bestimmten Verhältnis von 2 : 1 aus dem (gemeint offenbar: zweiten) Vorprozess widerspräche. Das Berufungsgericht verkenne ferner den Umfang der Bindungswirkung, welche nicht nur Parteien- sondern auch Anspruchsidentität erfordere. Schließlich stehe dem angenommenen Verhältnis von 4 : 1 : 1 entgegen, dass beiden Pkw-Lenkern ein erheblicher Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zur Last falle. Bei sachgerechter Abwägung der jeweiligen Sorgfaltsverstöße sei daher bei der Gesamtabwägung auf ein Verhältnis von 2 : 1 : 1, in eventu allenfalls ein solches von 3 : 1 : 1 abzustellen. Aus anwaltlicher Vorsicht werde das Fehlen von Feststellungen zum Fahrverhalten der beiden Pkw-Lenker gerügt.

Hiezu wurde erwogen:

I. Kollisionsrecht:römisch eins. Kollisionsrecht:

1. Im Hinblick auf die Beteiligung eines polnischen Kraftfahrzeugs am Unfall liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, was bisher unbeachtet blieb. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Recht auf die verbliebenen Ansprüche der klagenden Partei anzuwenden ist.

2. Die Schadenersatzansprüche des durch den Unfall geschädigten Audi-Lenkers sind nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) zu beurteilen, das zufolge der Ausnahmebestimmung des Art 28 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich vorrangig anzuwenden ist. Sie richten sich gemäß Art 3 HStVÜ nach österreichischem Recht, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Dabei ist es in Ermangelung von Gegenseitigkeitserfordernissen (§ 11 HStVÜ) unerheblich, ob Polen Vertragsstaat des Übereinkommens ist (2 Ob 136/15m EvBl 2017/4 [Wittwer]; RIS-Justiz RS0008688; zum Ratifizierungsstand im Zeitpunkt des Unfalls vgl Ofner in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls² VI [2012] Rz 994).2. Die Schadenersatzansprüche des durch den Unfall geschädigten Audi-Lenkers sind nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) zu beurteilen, das zufolge der Ausnahmebestimmung des Artikel 28, Absatz eins, Rom II-VO grundsätzlich vorrangig anzuwenden ist. Sie richten sich gemäß Artikel 3, HStVÜ nach österreichischem Recht, weil sich der Unfall in Österreich ereignet hat. Dabei ist es in Ermangelung von Gegenseitigkeitserfordernissen (Paragraph 11, HStVÜ) unerheblich, ob Polen Vertragsstaat des Übereinkommens ist (2 Ob 136/15m EvBl 2017/4 [Wittwer]; RIS-Justiz RS0008688; zum Ratifizierungsstand im Zeitpunkt des Unfalls vergleiche Ofner in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls² römisch sechs [2012] Rz 994).

3. Gemäß Art 2 Z 4 und 5 HStVÜ gilt das Übereinkommen jedoch nicht für Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und für Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind (2 Ob 35/15h SZ 2015/112; 2 Ob 65/16x ZVR 2016/189 [Michtner]; RIS-Justiz RS0074389). Die in Art 8 Z 5 HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen bezieht sich nicht auf Fälle der Legalzession. Erfasst wird jedoch die Übertragbarkeit durch rechtsgeschäftliche Abtretung (2 Ob 35/15h mwN; 2 Ob 65/15x), wobei die Übertragung selbst nach Art 14 Rom I-VO gesondert anzuknüpfen ist.3. Gemäß Artikel 2, Ziffer 4 und 5 HStVÜ gilt das Übereinkommen jedoch nicht für Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und für Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind (2 Ob 35/15h SZ 2015/112; 2 Ob 65/16x ZVR 2016/189 [Michtner]; RIS-Justiz RS0074389). Die in Artikel 8, Ziffer 5, HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen bezieht sich nicht auf Fälle der Legalzession. Erfasst wird jedoch die Übertragbarkeit durch rechtsgeschäftliche Abtretung (2 Ob 35/15h mwN; 2 Ob 65/15x), wobei die Übertragung selbst nach Artikel 14, Rom I-VO gesondert anzuknüpfen ist.

4. Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen (2 Ob 35/15h mwN; 2 Ob 65/15x; Neumayr in KBB5 Art 28 Rom II-VO Rz 2). In der Entscheidung 2 Ob 35/15h SZ 2015/112 = ZVR 2016/150 (Rudolf) = EvBl 2016/66 (Rubin) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall auf eine kombinierte Anwendung von Art 19 und Art 20 Rom II-VO abgestellt (vgl dazu auch Schacherreiter, Ergo Insurance und Gjensidige Baltic, ZVR 2017/246, 468 [471]; Schaub, Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug – Regelungsgeflecht und Grenzen der Rechtsangleichung, iprax 2017, 521; Michtner in Kainz/Michtner/Reisinger, Die Kfz-Versicherung [2017] 89 ff). Ein Vorabentscheidungs-ersuchen war im damaligen Anlassfall nicht erforderlich, weil alle in Betracht kommenden Varianten zur Anwendung österreichischen Rechts führen mussten.4. Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen (2 Ob 35/15h mwN; 2 Ob 65/15x; Neumayr in KBB5 Artikel 28, Rom II-VO Rz 2). In der Entscheidung 2 Ob 35/15h SZ 2015/112 = ZVR 2016/150 (Rudolf) = EvBl 2016/66 (Rubin) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall auf eine kombinierte Anwendung von Artikel 19 und Artikel 20, Rom II-VO abgestellt vergleiche dazu auch Schacherreiter, Ergo Insurance und Gjensidige Baltic, ZVR 2017/246, 468 [471]; Schaub, Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug – Regelungsgeflecht und Grenzen der Rechtsangleichung, iprax 2017, 521; Michtner in Kainz/Michtner/Reisinger, Die Kfz-Versicherung [2017] 89 ff). Ein Vorabentscheidungs-ersuchen war im damaligen Anlassfall nicht erforderlich, weil alle in Betracht kommenden Varianten zur Anwendung österreichischen Rechts führen mussten.

5. Mittlerweile hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. 1. 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-359/14 ERGO Insurance/If P & C Insurance AS, C-475/14 Gjensidige Baltic AAS/PZU Lietuva UAB DK, VersR 2016, 768 (Staudinger/Friesen) = GPR 2017, 134 (Lehmann/Ungerer) = iprax 2017, 360 (Martiny) = ZVR 2017/246 (Schacherreiter) aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens eines litauischen Gerichts zur Frage geäußert, welches Recht auf den Regress unter Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern anzuwenden ist. Beide Rechtssachen bezogen sich auf Verkehrsunfälle in Deutschland, die jeweils von einem litauischen Fahrzeuggespann verursacht und bei denen Dritte geschädigt wurden. In beiden Fällen waren Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen litauischen Versicherern versichert.

6. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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