RS OGH 2016/5/18 4Ob42/15b, 3Ob5/16f

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Veröffentlicht am 18.05.2016
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Rechtssatz

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben. Im Fall einer unterbliebenen Reihung liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • RS0130155">4 Ob 42/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 42/15b
    Veröff: SZ 2015/46
  • RS0130155">3 Ob 5/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 5/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130155

Im RIS seit

20.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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