Norm
JN §55Rechtssatz
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus Paragraph 55, Absatz 2, JN geht nämlich hervor, dass derselbe Anspruch auch bei materieller Streitgenossenschaft nur einmal in Anschlag zu bringen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110982Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026