Rechtssatz
Der Schuldner, der bei einer Mehrheit von Forderungen mit einer Gegenforderung aufrechnen will, hat die Folgeordnung der § 1415, 1416 ABGB zu beachten.Der Schuldner, der bei einer Mehrheit von Forderungen mit einer Gegenforderung aufrechnen will, hat die Folgeordnung der Paragraph 1415, 1416, ABGB zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017