RS OGH 1974/4/2 4Ob514/74, 4Ob11/78, 8Ob92/79, 8Ob57/86, 7Ob42/99y, 4Ob87/07h, 2Ob77/07y, 2Ob101/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 Abs3 C
ZPO §411 Abs1 D

Rechtssatz

Über eine Aufrechnungseinrede im Prozess kann immer nur dann und nur so weit entschieden werden, als die Klagsforderung zu Recht bestehend erkannt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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