TE OGH 1989/2/7 2Ob152/88

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Versicherungs-AG, Matiellistraße 2-4, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Melzer und Dr. Erich Kafka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** B***, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 419.467,32 und Feststellung (S 133.333,--), Revisionsstreitwert S 414.600,50, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1988, GZ 2 R 103/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Februar 1988, GZ 30 Cg 406/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO und allenfalls nach § 500 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche in Ansehung der Geschädigten Dr. Helmut P*** und Mag. Ingrid P*** zu ergänzen.

Text

Begründung:

Am 7.Jänner 1984 gegen 16,45 Uhr fuhr Mag. Walter H*** mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem Kennzeichen K 86.801 auf der Gemeindestraße zwischen St. Michael ob Bleiburg und Mittlern in Richtung Norden. Infolge Glatteisbildung gelang es ihm nicht, den PKW vor dem die Gemeindestraße kreuzenden Eisenbahngleis der Bahnlinie Bleiburg-Klagenfurt anzuhalten. Der auf dem Gleis zum Stillstand kommende PKW wurde von einem Zug erfaßt und mitgeschleift. Dabei wurden Mag. Walter H*** und die im PKW mitfahrenden Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** verletzt. Der PKW und die Lokomotive des Zuges wurden beschädigt. Wegen dieses Unfalles wurde Mag. Walter H*** mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.Juli 1984, 30 E Vr 842/84-11, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ein von ihm gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Klägerin war zur Unfallszeit sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherer des am Unfall beteiligten PKW. Sie erbrachte in dieser Eigenschaft an ihre Versicherungsnehmerin, die Eigentümerin und Halterin des PKW Mag. Roswitha H***, die verletzten Fahrzeuginsassen Dr. Helmut und Mag. Ingrid P***, an einen Sozialversicherungsträger und an die Ö*** B*** Leistungen. Auf Grund gegen die Klägerin ergangener Versäumungsurteile steht fest, daß sie Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** gegenüber zum Ersatz künftiger Unfallschäden im Rahmen des den PKW betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet ist. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit der Behauptung, daß den Lenker des PKW nur ein mit einem Drittel zu bewertendes Verschulden an diesem Unfall treffe, während die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur Streuung der Straße ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Verschulden zu verantworten habe, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 419.467,32 sA; ferner stellte sie ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zwei Drittel aller Leistungen, die die Klägerin aus Anlaß dieses Unfalles künftig an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringen hat, gerichtetes Feststellungsbegehren.

Die Klägerin behauptete, folgende Leistungen aus Anlaß dieses Verkehrsunfalles erbracht zu haben:

Leistungen aus der Kaskoversicherung

an ihre Versicherungsnehmerin          S  93.100,--

Schadenersatz an die ÖBB               S  11.858,--

Schadenersatz an Sozialversicherungs-

träger                                 S  52.587,--

Schadenersatz an Dr. Helmut P***

(einschließlich Akontozahlungen)       S 215.000.--

Schadenersatz an Mag. Ingrid P***

(einschließlich Akontozahlungen)       S 194.000,--

Ferner behauptet sie, folgende

Liquidationskosten (als Haftpflicht-

versicherer) getragen zu haben:

Kosten für Aktenabschriften            S     390,--

Verteidigungskosten des PKW-Lenkers    S  25.942,--

Kosten für ärztliche Untersuchungen

des Dr. Helmut P***               S  24.597,--

Kosten für ärztliche Untersuchungen

der Mag. Ingrid P***              S  11.727,--

S 629.201,--

Zwei Drittel dieses Betrages habe ihr die Beklagte zu ersetzen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Diese Entscheidung wurde von der Klägerin im Umfang der Abweisung ihres Begehrens mit einem Betrag von S 314.600,50 sA (das ist die Hälfte ihrer behaupteten Leistungen aus Anlaß dieses Verkehrsunfalles) und ihres Feststellungsbegehrens in Ansehung der Hälfte aller Leistungen, die sie aus Anlaß dieses Unfalles künftig an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringen hat, mit Berufung bekämpft. Die Klägerin legte in ihrer Berufung der Beklagten nur mehr ein mit 50 % bewertetes Verschulden an dem eingetretenen Unfall zur Last.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, einschließlich seines in einem Geldbetrag bestehenden Teils S 300.000,-- übersteigt. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen "abzuändern und dem Klagebegehren der klagenden Partei unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Mitverschuldens Folge zu geben"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Den Revisionsausführungen der Klägerin läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß sie die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bekämpft, als ihrem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 314.600,50 sA und ihrem Feststellungsbegehren in Ansehung der Hälfte der künftig an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringenden Schadenersatzleistungen nicht stattgegeben wurde und daß sie in diesem Umfang primär die Abänderung im Sinne der Stattgebung ihres Klagebegehrens anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt. Es besteht daher kein Anlaß für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens in Ansehung des von der Klägerin gestellten Revisionsantrages.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin kann jedoch derzeit noch nicht erschöpfend beurteilt werden.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rz 1831; SZ 24/335 uva). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60;

EvBl. 1969/163; 2 Ob 64/84; 8 Ob 71/85 ua). Nach ständiger

Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben

Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur

um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt

(ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer

Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen

Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt ein

Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte

Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen

Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den

einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der

Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet

(JBl. 1985, 111 mwN; 8 Ob 71/85 ua). Das gleiche muß aber auch dann

gelten, wenn der Kasko- und Haftpflichtversicherer auf Grund von

Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene

Geschädigte einen am Unfall angeblich Mitschuldigen auf Rückersatz

in Anspruch nimmt. Die prozessuale Lage ist hier nicht anders, als

ob diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten geltend

gemacht worden wären (2 Ob 197/83; 1 Ob 637/84; 8 Ob 71/85 ua). Es

muß daher im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit

hinsichtlich eines jeden einzelnen der von der Klägerin geltend

gemachten Regreßansprüche gesondert beurteilt werden. Dies ist auf

der Grundlage des Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes, der

sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den es entschieden hat,

bezieht, nicht möglich.

Die von der Klägerin behaupteten Liquidierungskosten, deren

Ersatzfähigkeit in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen ist,

sind, soweit sie in Ansehung bestimmter Geschädigter aufliefen

(Untersuchungskosten bezüglich Dr. Helmut und Mag. Ingrid P***)

den Regreßansprüchen der Klägerin in Ansehung dieser Personen

zuzuordnen. Soweit dies nicht zutrifft (Kosten für Aktenabschriften

und Verteidigungskosten), sind sie mangels eines anderen von der

Klägerin in Anspruch genommenen Verhältnisses nach Kopfteilen den

einzelnen Geschädigten zuzuordnen. Berücksichtigt man dies, dann

betrug im Berufungsverfahren der Streitgegenstand in Ansehung der

von der Klägerin erbrachten Leistungen an die ÖBB S 9.220,50, an den

Sozialversicherungsträger S 29.585,-- und an ihre

Versicherungsnehmerin aus der Kaskoversicherung S 46.550,--. Da

bezüglich dieser Ansprüche der Streitgegenstand nur in einem

Geldbetrag bestand, war eine Bewertung durch das Berufungsgericht in

Ansehung dieser Regreßansprüche nicht erforderlich. Hinsichtlich der

Regreßansprüche der Klägerin bezüglich der Geschädigten Dr. Helmut

und Mag. Ingrid P*** bestand hingegen im Berufungsverfahren der

Streitgegenstand je in einem Geldbetrag (Dr. Helmut P***

S 123.090,--, Mag. Ingrid P*** S 106.155,--) und in einem

Feststellungsanspruch, wobei jeweils zwischen dem Geld- und dem

Feststellungsbegehren ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang

bestand. Bezüglich der aus Leistungen der Klägerin an diese beiden

Geschädigten resultierenden Ansprüche ist im Sinne obiger Rechtsausführungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision eine gesonderte Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich. Dabei sind Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO entbehrlich, weil jeweils der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt und zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Wohl aber ist hinsichtlich dieser Ansprüche ein (gesonderter) Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erforderlich und, sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- nicht übersteigt, ein (gesonderter) Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO. Soweit allenfalls eine Revision in diesem Belang nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die eingebrachte Revision zur dann erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen sein. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung (allenfalls auch einer erforderlichen Begründung) aufzutragen (8 Ob 71/85 uva).

Anmerkung

E16547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00152.88.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_0020OB00152_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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