RS OGH 2025/6/24 10ObS110/02b; 5Ob106/09p; 4Ob205/10s; 3Ob166/11z; 2Ob161/11g; 3Ob116/12y; 3Ob131/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2002
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte.Ein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Relevanz, relevant

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116273

Im RIS seit

16.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten