RS OGH 2025/2/26 1Ob612/95; 3Ob90/94; 3Ob92/94; 8Ob139/98v; 6Ob254/98s; 9Ob307/98g; 6Ob265/00i; 7Ob2

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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