- RS0037437">1 Ob 659/78
Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 659/78
Veröff: RZ 1979/34 S 145 = JBl 1979,602
- 7 Ob 753/80
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 753/80
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. (T1)
- 1 Ob 43/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 43/80
nur T1
- RS0037437">9 ObA 238/89
- 1 Ob 647/90
- RS0037437">3 Ob 554/94
nur T1
- RS0037437">9 ObA 227/94
- RS0037437">1 Ob 1030/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 1030/95
Auch
- RS0037437">1 Ob 257/99x
nur T1
- RS0037437">7 Ob 65/00k
Auch
- RS0037437">9 Ob 254/00v
nur T1; Beisatz: Um sowohl der Funktion dieser Klage als auch ihrer Rechtskraftwirkung entsprechen zu können. (T2)
- RS0037437">8 Ob 27/00d
nur T1
- RS0037437">7 Ob 75/01g
nur T1
- RS0037437">7 Ob 241/02w
Auch; nur T1; Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T3)
Beisatz: Das an einen Zwischenantrag auf Feststellung zu richtende Bestimmtheitserfordernis entspricht jenem einer Feststellungsklage. (T4)
Beisatz: Die ausreichende Bestimmtheit eines Zwischenantrags auf Feststellung - wie jene einer Feststellungsklage - hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den, vom Obersten Gerichtshof entwickelten, dargestellten Grundsätzen abweicht. (T5)
- RS0037437">10 Ob 88/04w
Vgl auch; Beisatz: Da der Kläger bei der negativen Feststellungsklage den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss, muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden. (T6)
- RS0037437">9 ObA 18/07y
nur: Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. (T7)
- RS0037437">9 ObA 87/11a
Auch; Beis wie T5
- RS0037437">4 Ob 240/12s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 240/12s
Vgl; nur ähnlich T7
- RS0037437">1 Ob 197/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
Auch; nur T1
- RS0037437">6 Ob 173/18m
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/85
- RS0037437">9 ObA 5/20f
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren. (T8)
Beisatz: Hier: Die strittigen Fragen können – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T9)
- RS0037437">9 ObA 1/21v
- RS0037437">9 ObA 70/21s
Beisatz: Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden. (T11)
- RS0037437">5 Ob 77/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2023 5 Ob 77/23v
Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
- RS0037437">2 Ob 125/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 2 Ob 125/24g
Beisatz wie T11: Hier: Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechtes an einer Almhütte. (T12)
- RS0037437">8 Ob 104/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 104/24p
Beisatz wie T6
- RS0037437">4 Ob 118/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 118/24t
- RS0037437">6 Ob 189/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
Beisatz wie T6: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T13)