TE OGH 2013/11/19 4Ob240/12s

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in Innsbruck, wegen Räumung (Streitwert 4.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR) sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2012, GZ 1 R 92/12d-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision des Klägers bereits mit Beschluss vom 19. März 2013 zurückgewiesen. Die nach dieser Beschlussfassung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - und mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet gewesene - Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher ebenfalls zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision des Klägers bereits mit Beschluss vom 19. März 2013 zurückgewiesen. Die nach dieser Beschlussfassung beim Obersten Gerichtshof eingelangte - und mangels Freistellung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet gewesene - Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Textnummer

E105904

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00240.12S.1119.000

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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