RS OGH 2025/12/17 1Ob139/63; 5Ob287/68; 5Ob12/69; 1Ob223/70; 6Ob279/70; 4Ob323/72; 4Ob564/73; 3Ob170

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Veröffentlicht am 09.10.1963
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Rechtssatz

Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des § 405 ZPO. (Herausgabe des geschuldeten Gegenstandes an den Kläger - wegen mittlerweiliger Exekution, richtig: Herausgabe an den Vollstrecker).Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des Paragraph 405, ZPO. (Herausgabe des geschuldeten Gegenstandes an den Kläger - wegen mittlerweiliger Exekution, richtig: Herausgabe an den Vollstrecker).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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