TE OGH 1989/9/12 5Ob595/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Reinhard G***, geboren am 8. Dezember 1971, Berlinerring Nr. 61, 8047 Graz, vertreten durch Walter G***, Tischlermeister und Waltraut G***, Hausfrau, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) GWS G*** A*** G*** FÜR W*** UND

S*** mbH, Steyrergasse Nr. 5, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) I***

B***, Ragnitzstraße Nr. 167, 8047 Graz, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen 600.000 S sA und Feststellung infolge Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1989, GZ 5 R 49/89-78, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei und der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. November 1988, GZ 13 Cg 55/88-70, zum Teil bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Der Revision der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

2.) Die Revision der erstbeklagten Partei wird, insoweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

3.) Im übrigen wird der Revision der erstbeklagten Partei Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird. Die nachgenannten Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen an Kosten der Rechtsmittelverfahren folgende Beträge zu ersetzen, und zwar:

Die zweitbeklagte Partei der klagenden Partei an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 33.495,89 S (darin 5.582,64 S an Umsatzsteuer) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 16.698,60 S (darin 2.783,10 S an Umsatzsteuer), und die klagende Partei der erstbeklagten Partei an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 30.147,46 S (darin 2.140 S an Barauslagen und 4.667,91 S an Umsatzsteuer) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 26.698,60 S (darin 10.000 S an Barauslagen und 2.783,10 S an Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28. Juli 1982 wurde der Kläger auf einem Kinderspielplatz in Graz, während er mit anderen Kindern Fußball spielte, durch ein plötzlich umfallendes Fußballtor schwer verletzt. Die Eltern des Klägers sind Mit- und Wohnungseigentümer in der Wohnhausanlage B*** in Graz. Die erstbeklagte Gesellschaft ist

Verwalterin dieser Siedlungsanlage. Die zweitbeklagte Partei ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Bewohner der genannten Siedlung sind und der deren gemeinschaftliche Interessen und Anlagen vertritt. Im Jahr 1981 kauften die Miteigentümer der B*** von der erstbeklagten Partei jenes Grundstück, auf dem sich der gegenständliche Unfall ereignete. Die Errichtung eines einverleibungsfähigen schriftlichen Kaufvertrages unterblieb, um die Kosten der notariellen Beglaubigung von 750 Unterschriften zu ersparen. Im Jahre 1979 oder 1980 erwarb die zweitbeklagte Partei zwei transportable stählerne Fußballtore, die von dem in der Wohnhausanlage als Gärtner beschäftigten Franz H*** im Areal der B*** vor dem Haus Nr. 71 auf dem als

Kinderspielplatz verwendeten Grundstück aufgestellt wurden. Es handelt sich dabei um auf einer Stahlkonstruktion gefertigte etwa 60 bis 70 kg schwere Tore, die schon bei einer im Bereich der symmetrischen Achse auf die Querlatte wirkenden Gewichtskraft von 6 bis 7 kg nach vorne umstürzen. Bei einem Neigungswinkel von ca. 10 bis 11 Grad der seitlichen Torsäule wird die Konstruktion instabil; bei einem größeren Neigungswinkel kippt das Tor nach vorne. Das auf der Torrückseite angebrachte Netz vergrößert die Kippneigung. Franz H*** hatte die seitlichen unteren Rohrabstützungen vermittels eines u-förmig gebogenen glatten Rundstahls in einer Tiefe von 50 bis 60 cm in einem Abstand von 1 m hinter der vorderen Torkante im Boden befestigt. Diese Befestigung vermag insbesondere bei aufgeweichtem Boden die Stabilität des Tores nicht entscheidend zu verstärken, da die Hebelwirkung über die einzelnen Stangen zu berücksichtigen ist; sie kann ohne besondere Kraftanstrengung mit einer Hand aus dem Boden gezogen werden. Eine sachgerechte Befestigung erfordert einen Befestigungsanker im Boden etwa in Form von eingelassenen Betonblöcken, an die die Tore verankert werden. Die Torkonstruktion kann ohne äußere Krafteinwirkung umstürzen, wenn sie schräg aufgestellt wird und der Untergrund nachgibt. Die zeitweise im Boden verankerten Fußballtore wurden, nachdem Unbekannte die Verankerungen entfernt bzw. herausgerissen hatten, immer wieder verstellt.

Als der Kläger am 28. Juli 1982 von einem umfallenden Tor mit der Latte am Kopf getroffen wurde, stürzte er zu Boden und kam er unter dem Tor zu liegen. Die Kinder hatten nicht auf dem dafür vorgesehenen, teilweise unter Wasser gestandenen Fußballplatz, sondern auf dem angrenzenden Wiesenstück gespielt, auf dem die beiden Fußballtore aufgestellt waren. Die üblicherweise an den vorgesehenen Stellen placierten Tore wurden immer wieder auf das Wiesenstück getragen, wenn der Fußballplatz nicht bespielbar war. Ein Tor war so aufgestellt, daß die hinteren Eisenrohre mit dem Schutznetz im Böschungsbereich standen, wodurch das Rohr eine leichte Neigung aufwies und plötzlich und ohne äußere Einwirkung umfallen konnte. Nach dem Unfall wurde der Kläger in die Intensivstation der Chirurgischen Universitätsklinik Graz eingeliefert und am 3. September 1982 an die Universitätskinderklinik transferiert, wo er sich bis 30. Oktober 1982 befand. In der Zeit vom 16. Juni 1983 bis 4. September 1985 war er mehrmals zum Zwecke der Vornahme von insgesamt 6 operativen Eingriffen in stationärer Spitalsbehandlung. Beim Kläger bestehen mit Sicherheit Dauerfolgen, deren Ausmaß noch nicht abgesehen werden kann.

Mit der am 23. Juni 1983 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Schmerzengeldes von 31.000 S, welches Begehren er in der Tagsatzung vom 14. Dezember 1984 auf 301.000 S und in jener vom 12. Dezember 1986 auf 600.000 S ausdehnte, sowie die Feststellung der Haftung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, die er aus dem Unfall vom 28. Juli 1982 erlitten habe. Die erstbeklagte Partei als Verwalterin der

B*** und die zweitbeklagte Partei als Eigentümerin

und Verfügungsberechtigte über die Fußballtore hätten deren ordnungsgemäße Absicherung unterlassen; die Verschuldensanteile der beiden beklagten Parteien ließen sich nicht bestimmen. Nach der mit den Toren mitgelieferten Montageanleitung seien die Fußballtore bei Spielbetrieb stets mit den mitgelieferten Erdnägeln zu sichern gewesen, was allerdings nicht beachtet worden sei. Die im übrigen auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützten Ansprüche des Klägers seien auch in der Bestimmung des § 1319 ABGB begründet. Beide beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Die erstbeklagte Partei sei nie mit der Verwaltung des Kinderspielplatzes und der Tore betraut gewesen; diese Fläche stünde im Eigentum sämtlicher Wohnungseigentümer der B***. Eine Verfügungsmacht über die Sportgeräte stünde ihr nicht zu. Die Umstände, deren Verkettung zum Unfall geführt hätten, seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Außerdem hätten die Eltern des Klägers ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. Die zweitbeklagte Partei setzte dem Klagebegehren lediglich die Behauptung entgegen, eine nicht alle Miteigentümer der B*** umfassende Interessengemeinschaft ohne eigenes Vermögen zu sein, der am Unfall kein Verschulden angelastet werden könnte, weil die Tore ständig von ihrem ursprünglichen Aufstellungsort weggebracht und von den Spielplatzbenützern unsachgemäß aufgestellt worden seien. Auch sie machte den Eltern des Klägers eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zum Vorwurf. Schließlich erhoben beide beklagten Parteien die Einrede der Verjährung wegen der erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit erfolgten Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens und wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens.

Das Erstgericht erkannte die zweitbeklagte Partei zur Zahlung von 462.000 S samt Anhang schuldig und stellte fest, daß die zweitbeklagte Partei dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 28. Juli 1982 hafte. Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Leistungsmehrbegehren von 138.000 S sA sowie das gegen die erstbeklagte Partei erhobene Leistungs- und Feststellungsbegehren wies es ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:

Die erstbeklagte Partei übte im Unfallszeitpunkt keine Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des als Kinderspielplatz verwendeten Liegenschaftsteiles aus. Sie war auch nicht an der Anschaffung der Fußballtore beteiligt, die nicht in ihr Eigentum übergegangen sind. Der Hauptzweck der zweitbeklagten Partei ist die Förderung und Unterstützung aller jener sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange der Bewohner des B***, die sich aus der Tatsache des gemeinsamen Wohn- und Siedlungsbereiches ergeben. In erster Linie sind daher Wohnungsinhaber der B*** Vereinsmitglieder. Die Statuten erlauben auch

die Mitgliedschaft anderer Personen, die Zweck und Ziel des Vereins unterstützen wollen. Die wichtigste Aufgabe des Vereins ist praktisch die Vertretung der Interessen der Mehrheit der Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnbaugesellschaft. Die zweitbeklagte Partei hebt von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge ein und besitzt in diesem Rahmen Vereinsvermögen, aus diesem wurde auch der Ankauf der Fußballtore finanziert, der über Wunsch von Vereinsmitgliedern und anderen Wohnungseigentümern vom Vorstand beschlossen worden war. Der Verein ist auch Eigentümer der Fußballtore; er hat veranlaßt, daß Franz H*** die Fußballtore aufstellt. Dieser hatte in seiner Eigenschaft als Gärtner nur den Rasen des Kinderspielplatzes zu mähen. Über Veranlassung der Funktionäre der zweitbeklagten Partei stellte er die Fußballtore auf und verankerte sie, ohne dafür zusätzlich entlohnt oder verantwortlich gemacht zu werden. Da kein diesbezügliches Ersuchen der Funktionäre des Vereins an ihn gerichtet worden war, stellte er nach dem Verschwinden von Verankerungsteilen keine neue Befestigungsmöglichkeit für die Fußballtore her.

Bei der rechtlichen Beurteilung der im Revisionsverfahren vor allem strittig gebliebenen Frage der Haftung der beklagten Parteien für die Unfallsfolgen ging es davon aus, daß § 1319 ABGB analog und extensiv auf jeden künstlichen Aufbau anzuwenden sei und das gegenständliche Fußballtor als ein solches Werk anzusehen sei. Da die zweitbeklagte Partei die Fußballtore angeschafft und deren Aufstellung veranlaßt habe, erfülle sie die geforderte Besitzqualifikation. Die zweitbeklagte Partei habe auch nicht beweisen können, daß sie alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, weshalb sie nach der genannten Bestimmung hafte. Die Haftung der erstbeklagten Partei hingegen verneinte das Erstgericht. Eine Haftung nach § 1319 ABGB sei nicht gegeben, weil die erstbeklagte Partei einerseits an der Anschaffung der Tore nicht beteiligt gewesen sei, sie anderseits aber auch keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe; sie sei daher zu den Toren in keiner Beziehung gestanden und habe sie damit auch keine Pflicht zu Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen. Die erstbeklagte Partei träfe aber auch keine Haftung aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, weil sie das Eigentum am Kinderspielplatz schon vor dem Unfall an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer übertragen gehabt habe und hinsichtlich dieses Liegenschaftsteiles keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der zweitbeklagten Partei erhobenen Berufung nicht, jener des Klägers jedoch teilweise, und zwar dahin Folge, daß es das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Leistungsmehrbegehrens unangefochten geblieben war, in Ansehung der Stattgebung der gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Klagebegehren bestätigte, im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte auf Zahlung des Betrages von 462.000 S sA zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten und Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei für sämtliche künftige Schäden, die dem Kläger aus dem gegenständlichen Unfall entstehen werden, unter Abweisung des auf Zahlung weitere 138.000 S sA und auf Feststellung der Haftung für bereits entstandene Schäden abänderte. Während das Berufungsgericht die von der zweitbeklagten Partei erhobenen Beweis- und Tatsachenrügen als nicht berechtigt ansah, erachtete es die in der Berufung des Klägers bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, daß die erstbeklagte Partei mit der Verwaltung der Fußballtore nie etwas zu tun gehabt habe, als rechtliche Schlußfolgerung und als durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt. Eine ausdrückliche Übertragung der Wartung und Betreuung der Geräte an die Erstbeklagte sei nicht behauptet worden und könne auch nicht festgestellt werden. Da das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren in Ansehung der Frage der Haftung der erstbeklagten Partei als ergänzungsbedürftig hielt, nahm es eine Ergänzung und teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens vor, aufgrund deren es noch folgende weitere Feststellungen traf:

Mit dem jeweils zwischen der erstbeklagten Partei und den Wohnungseigentümern von Objekten der B***

abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen bestellten die Käufer die erstbeklagte Gesellschaft zunächst auf die Dauer von 5 Jahren zur Verwaltung der Liegenschaft. Die Verwalterbestellung war im Unfallszeitpunkt aufrecht. Dem für die B***

zuständigen Mitarbeiter der erstbeklagten Partei, Herbert P***, wurde zumindest einmal vor dem Unfall des Klägers telefonisch Mitteilung gemacht, daß Fußballtore umgefallen sind. Von dieser teilweise geänderten Sachverhaltsgrundlage ausgehend nahm das Berufungsgericht zu den beiden Berufungen im wesentlichen wie folgt Stellung:

1.) Zur Berufung der zweitbeklagten Partei:

Die im Zusammenhang mit einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Eltern des Klägers angestrebten Feststellungen seien aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich. Inwiefern nämlich eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ein Mitverschulden des Klägers begründen sollte, Vermöge die Zweitbeklagte nicht aufzuzeigen und sei dies auch nicht denkbar. Ein allfälliges Mitverschulden eines Dritten könne vom beklagten Schädiger dem Geschädigten nicht wirksam entgegengesetzt werden. Gemäß § 1301 ABGB könnten für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. Wenn die Anteile der mehreren Schädiger sich nicht bestimmen ließen, hafteten sie solidarisch (§ 1302 ABGB). Die Anteile der Beklagten am Schaden ließen sich hier nicht bestimmen, ebensowenig die der Eltern des Klägers, sofern ihnen überhaupt ein Verschulden angelastet werden könnte. Die Eigentumsgemeinschaft B*** habe als Wohnungseigentumsgemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit. Weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Übertragung von Rechten und Pflichten an sie sei daher rechtlich möglich. Sie werde vielmehr nach außen hin vom gemeinsamen Verwalter vertreten (Würth in Rummel, Rz 3 zu § 17 WEG); eine ausdrückliche Übereignung an die Erstbeklagte sei nicht behauptet worden und auch nicht aktenkundig. In der Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch durch einen größeren Personenkreis sei noch keine Übereignung zu erblicken. Dieser Umstand vermöge daher die Haftung der Zweitbeklagten als Eigentümerin der Sportgeräte nicht aufzuheben. Dies gelte auch für die Bestellung der Tore bei einer eingeführten Firma, weil dies nicht die Verbindlichkeit zur Wartung der Geräte aufhebt. Den in der Berufung bekämpften rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes über die Auslegung der Bestimmung des § 1319 ABGB, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Beklagten auf Grund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hafteten. Nach der angeführten Gesetzesstelle (und auch für die Sorgfaltsverletzung bei der Wartung eines nicht ungefährlichen Sportgerätes) werde als Besitzer nicht ein solcher im Sinne des § 309 ABGB, sondern derjenige betrachtet, der in der Lage sei, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden (SZ 30/22 ua). Die Zweitbeklagte habe aber dadurch, daß sie das Sportgerät zur Verfügung gestellt habe, einen tatsächlichen Zustand geschaffen, durch den für Dritte eine Gefahr entstehen könne. Die Fußballtore seien sicher dem damaligen Stand der Technik entsprechend ausgeführt und an sich auch nicht mangelhaft gewesen. Eine unsachgemäße Verwendung oder Handhabung der Fußballtore sei aber geeignet gewesen, eine Gefahr für dort befindliche Personen zu begründen. Die Zweitbeklagte sei daher verpflichtet gewesen, entweder selbst oder durch geeignete Dritte dafür zu sorgen, daß durch die Aufstellung oder Veränderung des Aufstellungsortes der Fußballtore keine Gefahr für dritte Personen entstehen könne. Die Haftung der Zweitbeklagten sei somit auch aus der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht abzuleiten. Der Einwand der Zweitbeklagten, die letzte Ausdehnung des Klagebegehrens sei nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt, das 301.000 S übersteigende Leistungsbegehren somit verjährt, ließe außer Betracht, daß der Kläger auch ein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die von ihm erlittenen Schäden eingebracht hat, dem bezüglich der Haftung für künftige Schäden Folge gegeben worden sei. In diesem Fall werde die Verjährung der Schadenersatzforderung unterbrochen (ZVR 1987/9 und 23), sodaß dem ausgedehnten Klagebegehren die Verjährungseinrede nicht wirksam entgegengesetzt werden könne. Das Feststellungsbegehren laute zwar dahin, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand dem Kläger für sämtliche Schäden, die dieser aus dem Unfall vom 28. Juli 1982 erlitten habe, hafteten, doch schließe diese Formulierung bezüglich sämtlicher Schäden auch künftige Schäden ein, da es sich bei der Verletzung eines Menschen um keinen abgeschlossenen, sondern einen weiterwirkenden Schaden handle und der Ausspruch der Haftung für sämtliche Schäden angestrebt werde. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage sei aber nur für künftige Schäden gegeben, die noch nicht mit der Leistungsklage erhoben werden könnten (Fasching III, 62, 69), sodaß das Feststellungsbegehren, soweit es auch die Haftung für gegenwärtige Schäden einschließe, abzuweisen gewesen sei. Es sei allerdings richtig, daß die Klageerhebung die Verjährung dann nicht unterbreche, wenn der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf eine der Dauer nach ungewöhnliche Untätigkeit bekunde; für allfällige Rechtfertigungsgründe sei er beweispflichtig. Zwischen der Tagsatzung am 12. Dezember 1986 (ON 62), in der der Erstbeklagten der Auftrag zur Ergänzung des Kostenvorschusses erteilt worden sei, und dem Antrag des Klägers vom 9. Februar 1988 (ON 64) auf Fortsetzung des Verfahrens sei wohl eine erhebliche Zeitspanne verstrichen; bedenke man aber, daß nach der Bestellung des Sachverständigen Dr. Erwin OTT, der Erstattung und der Ergänzung des Gutachtens bis zur Anberaumung der nächsten Tagsatzung ein Zeitraum von fast zwei Jahren vergangen seiund in der Tagsatzung am 12. Dezember 1986 eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens vorgesehen gewesen sei, so könne im besonderen Fall nicht von einer nichtgehörigen Fortsetzung des Verfahrens gesprochen werden, zumal in der Zwischenzeit auch noch auf Seiten des Klägers ein Vertreterwechsel stattgefunden habe und eine Verständigung des Klägers von dem unterbliebenen Erlag eines Kostenvorschusses nicht erfolgt sei.

2.) Zur Berufung des Klägers:

Für eine Wohnungseigentumsgemeinschaft sei ein gemeinsamer Verwalter zu bestellen, wenn eine Selbstverwaltung der Miteigentümer nicht möglich oder tunlich sei und die Bestellung im Interesse aller liege (vgl. Faistenberger/Barta/Call, Komm., Rz 15 zu § 15 WEG). Dies sei für die Miteigentümer der B*** regelmäßig

mit dem jeweiligen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag geschehen. Damit sei der einzelne Miteigentümer von der Vornahme von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen gewesen (SZ 42/68; SZ 18/129; SZ 11/253 ua), somit auch von Weisungen an den Gärtner. Der erstbeklagten Partei als Verwalterin sei damit, umfangmäßig vertraglich nicht beschränkbar, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen Geschäftsführung und Vertretung zugestanden, ohne daß es einer Spezial- oder Gattungsvollmacht bedurft hätte (Faistenberger/Barta/Call, aaO, Rz 35 zu § 17 WEG), und zwar für die gesamte B***. Der Hausverwalter habe die Interessen aller Miteigentümer zu vertreten. Die Pflichten des Verwalters ergäben sich ganz allgemein aus seiner Treue- und Geschäftsbesorgungspflicht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungseigentums (Würth in Rummel, Rz 6 zu § 17 WEG 1975). Sie umfaßten auch die Vorsorge und Kontrolle, daß die verwaltete Liegenschaft ohne Gefahr benützt werden könne. Würden nun Geräte auf einer von der Verwaltung umfaßten Fläche zur allgemeinen Benützung aufgestellt, gehe aber von ihnen eine über den normalen Gebrauch hinausgehende Gefahr auf Grund von Werk- oder Montagemängeln aus oder erforderten solche Geräte eine besondere Beaufsichtigung oder Wartung, so habe der Verwalter einzuschreiten, auch wenn die Geräte weder in seinem noch im Eigentum der Wohnungseigentümer stünden, und für deren Entfernung oder Sicherung im Interesse der von ihm Vertretenen zu sorgen. Der erstbeklagten Gesellschaft sei die Verwaltung der gesamten Anlage übertragen worden, als die in Rede stehende Fläche - wie auch jetzt noch in ihrem Eigentum - gestanden sei. Als dann die Miteigentümer der B*** im Jahre 1981 diese Fläche außerbücherlich von der erstbeklagten Partei erworben hätten, habe der Verkäuferin klar sein müssen, daß sich durch diesen Erwerb der Eigentumsgemeinschaft der Umfang der zu verwaltenden Anlage vergrößert habe - so habe auch kein Zweifel bestanden, daß der von der erstbeklagten Partei für die Eigentumsgemeinschaft aufgenommene Gärtner auch das Rasenmähen auf dieser Fläche durchzuführen gehabt habe-, sodaß nach Treu und Glauben die erstbeklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, die Ausnahme dieses Grundstückes von ihrer Verwaltungstätigkeit der Eigentumsgemeinschaft unverzüglich bekanntzugeben (damit sie für eine entsprechende Verwaltung dieser Fläche hätte Sorge tragen können), die im Hinblick auf den Erwerb von der erstbeklagten Partei und deren umfassender Verwaltertätigkeit darauf hätte vertrauen dürfen, daß für die gehörige Verwaltung des Kinderspielplatzes - die selbst durchzuführen ihr praktisch auf Grund der Vielzahl der Miteigentümer unmöglich gewesen sei - durch die Erstbeklagte gesorgt sei. Es sei somit von einem konkludent zwischen der Erstbeklagten und der Eigentumsgemeinschaft B*** zustande

gekommenen Verwaltervertrag hinsichtlich des Kinderspielplatzes auszugehen, den die erstbeklagte Partei durch mangelnde Obsorge für die ordnungsgemäße Handhabung der Fußballtore verletzt habe. Der Verwalter eines Grundstückes habe nämlich - wie bereits ausgeführt - auch wenn die von ihm vertretene Eigentumsgemeinschaft nicht Eigentümerin dieser Gegenstände sei, das Aufstellen von Gegenständen, von denen bei ordnungsgemäßem oder mißbräuchlichem Gebrauch eine Gefahr für die Benützer ausgehen könne, zu untersagen bzw. auf ihre Entfernung oder entsprechende Betreuung zu dringen. Daraus ergäbe sich die Haftung der Erstbeklagten, sodaß auf die weiteren vom Kläger in der Berufung angeführten, nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zielführenden Haftungsgründe nicht mehr einzugehen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Ansehung der Stattgebung der Klagebegehren richten sich die Revisionen beider beklagten Parteien, aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO, jene der erstbeklagten Partei auch aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 1 und 2 ZPO, und zwar jeweils mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klagebegehren abzuändern; die erstbeklagte Partei stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragte in seinen Revisionsbeantwortungen, den Revisionen keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig; Berechtigung kommt allerdings nur jener der erstbeklagten Partei zu.

1.) Zur Revision der erstbeklagten Partei:

Eine Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils erblickt die erstbeklagte Gesellschaft in der Stattgebung des Feststellungsbegehrens in Ansehung "sämtlicher künftiger Schäden" aus dem gegenständlichen Unfall. Der Kläger habe die Feststellung der Haftung der beklagten Partei nur für sämtliche Schäden begehrt, die er aus dem Unfall "erlitten habe", nicht jedoch auch für künftige Schäden. Da das Berufungsgericht mit dem aufrecht erledigten Feststellungsbegehren über das gestellte Begehren hinausgegangen sei, sei das Urteil mit Nichtigkeit behaftet. Dem kann nicht gefolgt werden.

Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß des Gerichtes gegen die Bindung an das Begehren (§ 405 ZPO) einen im § 477 ZPO nicht aufgezählten Nichtigkeitsgrund oder - wie von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes angenommen wird - bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet, muß gesagt werden, daß dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß nicht angelastet werden kann. Der Streitgegenstand einer Klage richtet sich nämlich nicht allein nach dem Wortlaut des Sachantrages, sondern vielmehr auch nach dem Tatsachenvorbringen, aus dem dieser abgeleitet wird (vgl. GesRZ 1988, 229 ua). Das Klagebegehren ist daher so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist (EvBl. 1964/187; MietSlg. 22.645 uva). Dementsprechend darf auch das Gericht in seinem Spruch dem Klagebegehren eine klarere und deutlichere Fassung geben.

Im vorliegenden Fall brachte der Kläger bereits in der Klage vor, bei dem Unfall schwere Schädelverletzungen erlitten zu haben, wovon noch Dauerfolgen zurückbleiben. Er machte daher vorerst bloß einen Teil des ihm zustehenden Schmerzengeldes geltend und führte darüber hinaus auch noch aus, ein Interesse an der Feststellung der weiteren Haftung der beklagten Parteien zu haben. In der Tagsatzung vom 14. Dezember 1984 (ON 40 dA) erklärte er auch nach Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens auf 301.000 S ausdrücklich, das Feststellungsbegehren aufrecht zu erhalten (S. 145 dA). Von diesen zur Dartuung der in der Klage gestellten Sachanträge vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ausgehend unterliegt es keinem Zweifel, daß der Kläger mit dem von ihm erhobenen Feststellungsbegehren - entgegen dem Wortlaut selbst - die Haftung der beklagten Parteien für sämtliche Schäden aus dem gegenständlichen Unfall festgestellt wissen wollte, also nicht bloß für solche die er bereits erlitten hat, sondern auch für alle aus diesem Ereignis ihm in Zukunft erwachsenden Schäden. Der Obersten Gerichtshof billigt daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des hier gestellten Feststellungsbegehrens. Die in der Revision der erstbeklagten Partei weiters geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) sind nicht gegeben. Die unter diesen Anfechtungsgründen erstatteten Ausführungen stellen sich vielmehr bloß als ein im Revisionsverfahren unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen dar, jene unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zudem auch als Rechtsrüge (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mit Recht wendet sich die erstbeklagte Partei hingegen gegen die Annahme einer sie treffenden Haftung für die Unfallsfolgen durch das Berufungsgericht, und zwar wegen Verjährung des Schadenersatzanspruches. Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann aufrecht bleibt, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt" wird und es Sache des Klägers ist, für den Fall, daß sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit zu behaupten und nachzuweisen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497 und Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 20 zu § 1497, je samt Rechtsprechungshinweisen). Im vorliegenden Fall hat die erstbeklagte Partei in der Tagsatzung vom 26. April 1988 letztlich auch Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens eingewendet (AS 231). Der Kläger erklärte dazu bloß, zu bestreiten, unterließ es jedoch, Gründe für seine Untätigkeit ins Treffen zu führen. Da die Gründe von Amts wegen nicht zu erheben sind (SZ 43/176; EvBl 1976/6; Arb 9861 ua) und Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes nicht berücksichtigt werden können (EvBl 1976/6; ZVR 1979/287; JBl 1986, 651), ist lediglich von der Aktenlage auszugehen. Darnach wurde in der Tagsatzung vom 12. Dezember 1986 der erstbeklagten Partei der Auftrag erteilt, zum Zwecke der Deckung der weiteren Kosten des medizinischen Sachverständigen einen weiteren Kostenvorschuß von 4.000 S binnen 10 Tagen zu erlegen, und die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung zum Zwecke der von der erstbeklagten Partei beantragten Erörterung des allein noch unerledigt gebliebenen Sachverständigenbeweises auf unbestimmte Zeit erstreckt (AS 215). Da die erstbeklagte Partei diesem Auftrag nicht entsprochen hatte und ein Fortsetzungsantrag des Klägers nicht gestellt worden war, wurde die Rechtssache mit Jahresende 1986 gemäß § 391 Abs 1 Z 7 lit d GeO abgestrichen. Damit war aber ein dem Ruhen des Verfahrens ähnlicher faktischer Stillstand des Verfahrens eingetreten, der nur durch einen Fortsetzungsantrag des Klägers als Gegner der vorschußpflichtigen erstbeklagten Partei beendet werden konnte, zumal die vom Gericht in Aussicht genommene Tagsatzung nur zur Ergänzung des Sachverständigenbeweises vorgesehen war, der Fortgang des Prozesses somit ausschließlich von dieser Beweisergänzung abhing. Lag aber die Fortsetzung des Verfahrens allein in der Hand des Klägers, so trifft ihn auch die Verantwortung für die "gehörige Fortsetzung" des Verfahrens iS des § 1497 ABGB (Fasching III 443, Anm 6 zu § 332 ZPO iVm 500, Anm 5 zu § 365 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde der für den Fortgang des Prozesses erforderliche Fortsetzungsantrag vom Kläger erst mit dem am 9. Feber 1988 bei Gericht eingelangten Schriftsatz gestellt. Gründe für diese Untätigkeit wurden dabei nicht geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, daß triftige Gründe für die Unterlassung des Klägers bzw seiner Rechtsanwälte, dem Prozeßstillstand früher zu begegnen, nicht gegeben sind. Unter diesen Umständen muß aber gesagt werden, daß ein Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag in der Dauer von nahezu 14 Monaten mangels Rechtfertigung der Untätigkeit zu lang ist, um von einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens noch sprechen zu können. Kommt der vom Kläger erhobenen Klage Unterbrechungswirkung nicht zu, so sind die Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem gegenständlichen Unfall vom 28. Juli 1982 tatsächlich verjährt. Der von der erstbeklagten Partei erhobene Verjährungseinwand ist somit berechtigt. Es mußte daher der Revision schon aus diesem Grund Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes in Ansehung der erstbeklagten Partei im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen erstgerichtlichen Entscheidung abgeändert werden.

Bei dieser Sachlage war auf die von der erstbeklagten Partei in ihrer Revision in erster Linie aufgeworfenen Fragen, ob sie überhaupt als Verwalterin des Spielplatzes anzusehen sei und ihre ung für die Unfallsfolgen aus der bloß einmaligen Verständigung eines ihrer Dienstnehmer von dem Umfallen der Fußballtore abgeleitet werden könne, nicht mehr einzugehen.

2.) Zur Revision der zweitbeklagten Partei:

Auch die in dieser Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Die unter diesem Anfechtungsgrund (§ 503 Z 3 ZPO) erstatteten Ausführungen stellen sich vielmehr als Rechtsrüge dar, die jedoch nicht berechtigt ist. Wenn die zweitbeklagte Partei in diesem Zusammenhang den von ihr bisher schon vertretenen Standpunkt wiederholt, mit der Aufstellung der Tore habe sie ihren Sachbesitz aufgegeben, und sie damit die Ablehnung ihrer Haftung dartun möchte, so übersieht sie abermals, daß der Eigentümergemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, eine eindeutige Übergabe der Tore im Sinne der Übertragung der Verfügungsmacht und Verantwortung über dieses Sportgerät an jeden Miteigentümer von ihr aber weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde. Insoweit sie unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. Günther N*** (AS 71 f) dennoch von der Annahme ausgeht, die Tore seien mit der Anschaffung an sämtliche Miteigentümer übergeben worden, bringt sie ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Im übrigen reicht zur Annahme einer Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht das Bestehen der rechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage aus, auch wenn die tatsächliche Verfügungsmacht von anderen Personen ausgeübt wird (vgl. SZ 52/96). Nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage war diese Verfügungsmacht bei der zweitbeklagten Partei wohl gegeben. Der zweitbeklagte Verein wendet sich weiters gegen die Annahme seiner Haftung nach den von Lehre und Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätzen. Die dazu erstatteten Ausführungen gipfeln in der Ansicht, der Verein habe durch seine Prüfung des Erzeugnisses auf seine Zweckmäßigkeit als Sportgerät der Verkehrssicherungspflicht hinlänglich entsprochen; die Haftung für mißbräuchliche Verwendung sprenge den Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Dem kann nicht gefolgt werden. In Lehre und Rechtsprechung ist nunmehr ganz allgemein anerkannt, daß derjenige, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt (Ingerenzprinzip), im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen, also jene Vorkehrungen zu treffen hat, die geeignet sind, eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit hintanzuhalten (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II, 57 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1294; Harrer in Schwimann, ABGB V, Rz 35 f zu § 1295 je samt Rechtsprechungshinweisen). Da die zweitbeklagte Partei die Fußballtore in eine räumliche Beziehung zu den Benützern des Kinderspielplatzes brachte, war sie diesen gegenüber verpflichtet, die in der Natur dieser technischen Einrichtung gelegenen Gefahren zu beseitigen, wobei es für diese Verpflichtung genügt, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (SZ 37/97 = ZVR 1965/62 ua). Daß bei den von der zweitbeklagten Partei angeschafften Fußballtoren wegen ihrer Beschaffenheit und minderstabilen Ausführung, insbesondere im Hinblick auf deren Aufstellung in Eigenregie ohne Zuziehung eines befugten Gewerbetreibenden die Möglichkeit eines Umstürzens der Tore gegeben war und dabei eine Verletzungsgefahr für die spielenden Kinder bestand, bedarf ebensowenig einer näheren Begründung, wie der Umstand, daß die sich daraus ergebenden Gefahren durch eine sachgemäße Aufstellung und Befestigung der Tore, also durch dem Verein wohl zumutbare Maßnahmen hätten abgewendet werden können. Da sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf Gefahren bezieht, die erst durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten geschehen, wenn nur die Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung bei objektiver Betrachtung erkennbar ist (JBl 1988, 318), vermag auch der Umstand, daß die Fußballtore wiederholt entfernt und an anderen Orten aufgestellt worden waren - ein Umstand der auch erst durch unsachgemäße Verankerung möglich geworden war - die zweitbeklagte Partei nicht zu entlasten. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist bei Überlassung einer als Spende an einen interessierten Personenkreis anzusehenden Anlage, etwa von Spielgeräten in Parkanlagen keineswegs eine Ausnahme von den Verkehrssicherungspflichten gegeben, weil die sich daraus ergebenden Verhaltensgebote die Entgeltlichkeit der Verkehrseröffnung oder der Schaffung der Gefahrenquelle nicht zur Voraussetzung haben, sich vielmehr als Ausfluß des Verbotes der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter darstellen (vgl Koziol, aaO, 58; Harrer, aaO, Rz 32 und 42). Unter den hier gegebenen Umständen kann auch keine Rede von einer Überspannung der Sorgfaltspflichten sein, insbesondere auch deshalb nicht, weil an die Verkehrssicherungspflicht doch strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen (vgl EFSlg 38.557).

In der Annahme einer Haftung der zweitbeklagten Partei für die Unfallsfolgen durch die Vorinstanzen kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Die zweitbeklagte Partei hat wohl in der Tagsatzung vom 26. April 1988 erklärt, sich dem Verjährungseinwand der erstbeklagten Partei anzuschließen, sie hat jedoch die Verjährungseinrede in ihrer Revision nicht aufrecht erhalten; damit kann aber auf sie im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr Bedacht genommen werden (Schubert, aaO, Rz 1 zu § 1501; SZ 37/184; SZ 52/133 ua). Die Revision der zweitbeklagten Partei erweist sich somit als unberechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00595.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0050OB00595_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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