TE OGH 1991/2/26 4Ob6/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, Liezen, *****vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang Ü***** KG, Heimtextilien, Liezen, *****vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000; Revisionsinteresse S 158.333), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31.Oktober 1990, GZ 1 R 248/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27.August 1990, GZ 9 Cg 11/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.471,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht vor:

Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, jener Teil des Urteilsbegehrens, mit welchem die Beklagte schuldig erkannt werden soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, und zwar im Einzelhandel mit Orientteppichen, in anderen Ländern als dem Iran geknüpfte Teppiche ohne Hinweis auf das Ursprungsland unter der Bezeichnung mit persischem

Stadt-, Ortschafts-, Provinz- oder Stammesnamen anzukündigen und zu verkaufen (S. 131) sei im Hinblick auf das zu seiner Begründung erstattete Klagevorbringen - die Beklagte biete auch handgeknüpfte Teppiche zum Verkauf an; zur Vermeidung einer Täuschung sei es erforderlich "im verfahrensgegenständlichen Prospekt hinsichtlich handgeknüpfter Teppiche das Ursprungsland zu bezeichnen" (S. 132) - dahin zu verstehen, daß es sich nur auf handgeknüpfte Teppiche beziehe, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Klagebegehren so zu verstehen ist, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art vom Kläger gemeint war (EvBl 1964/187; MietSlg 22.645; MietSlg 39.749; zuletzt etwa 4 Ob 548/90). Die Frage, ob diese Auslegung des Klagebegehrens hier nach der Aktenlage zwingend ist, hat jedoch nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im übrigen macht die Klägerin selbst mit ihren Rechtsmittelausführungen deutlich, daß sie den fehlenden Hinweis auf das wahre Ursprungsland tatsächlich nicht in Ansehung aller Teppiche, die unter persischen Ortsbezeichnungen angekündigt und verkauft werden, beanstandet, sondern nur bei "geknüpften Teppichen". Nach den Feststellungen hatte der Beklagte aber weder im Verkaufslokal "Decodomus" noch im entsprechenden Prospekt geknüpfte - also auch nicht maschingeknüpfte - Teppiche angeboten, sondern maschingewebte. Da es nicht nur maschinell gewebte, sondern auch geknüpfte Maschinenteppiche gibt (Brockhaus Enzyklopädie in 20 Bänden17, 18. Band 564 linke Spalte) - und die Beklagte auch ausdrücklich vorgebracht hat, sie vertreibe im Gegensatz zum Klagevorbringen Webteppiche (ON 3) -, könnte der von der Klägerin nach ihren Rechtsmittelausführungen gemeinte Begriff "maschinengeknüpft" nicht mit "maschinengewebt" gleichgesetzt werden.

Hat aber die Beklagte demjenigen Teil des Unterlassungsbegehrens, der für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, gar nicht zuwidergehandelt, dann hängt die Entscheidung nicht von der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage ab, ob die Bezeichnung maschingeknüpfter Teppiche mit persischen Namen einen Irrtum hervorrufen kann, der geeignet wäre, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen.

Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E25191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00006.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0040OB00006_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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