RS OGH 1967/1/24 8Ob5/67, 2Ob198/50, 2Ob175/68, 2Ob265/57, 8Ob159/70, 3Ob114/72, 7Ob5/73, 1Ob140/73,

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Veröffentlicht am 24.01.1967
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Norm

AußStrG §234
ZPO §50

Rechtssatz

Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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