TE OGH 1987/1/28 3Ob618/86

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt Walter Z***, Privater, 1010 Wien, Neutorgasse 12/13, vertreten durch Dr. Wolfgang Kluger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** I***-V***-G*** m.b.H., 1010 Wien,

Rotenturmstraße 16-18, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. 16.786,46 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Juli 1986, GZ 45 R 356/86-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.März 1986, GZ 25 C 486/82-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger zahlte der beklagten Partei im April 1979 für die Vermittlung einer Wohnung eine Vermittlungsprovision von 23.600 S. Weil die Provision zu Unrecht von einem Mietzins von 6.500 S statt einem solchen von 282,16 S berechnet worden sei, vertrat der Kläger in seiner am 6.9.1982 eingebrachten Klage den Standpunkt, er müsse nur eine Provision von 1.078,74 S zahlen, und begehrte den Differenzbetrag von 22.521,26 S.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wobei sie vor allem Verjährung, das Vorliegen einer gültigen Pauschalvereinbarung und die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses einwendete.

Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage voll statt. Es sah die Einwendungen der beklagten Partei als unbegründet an und folgte in der Berechnung des strittigen Differenzbetrages dem Standpunkt des Klägers.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es billigte alle Rechtsauffassungen des Erstgerichtes ausgenommen die Berechnung der Höhe der zulässigen Provision. Hier sei nicht vom Nettomietzins sondern vom Bruttomietzins auszugehen. Im zweiten Rechtsgang trug das Erstgericht dieser überbundenen Rechtsansicht Rechnung und gelangte ausgehend von einem um die Betriebskosten vermehrten Mietzins zum Ergebnis, daß der strittige Differenzbetrag nur 16.786,46 S betrage. Es gab daher jetzt der Klage nur mehr mit diesem Teilbetrag statt und wies das Mehrbegehren von 5.734,80 S ab.

Dieses im zweiten Rechtsgang ergangene nur mehr von der beklagten Partei bekämpfte Urteil des Erstgerichtes wurde vom Berufungsgericht voll bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist schon gemäß § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO deshalb unzulässig, weil der von der Revision betroffene Streitgegenstand an Geld 60.000 S nicht übersteigt. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß des ersten Rechtsganges vertretene Rechtsansicht für den jetzt mit Revision bekämpften (bestätigten) Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist (SZ 26/309, SZ 43/151, MietSlg 30763, Fasching, Handbuch, Rz 1877).

Der gemäß § 500 Abs 3 ZPO unzutreffende Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision konnte eine im Gesetz nicht vorgesehene Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Da die klagende Partei auf die gegebene Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihre Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodaß sie die Kosten derselben selbst zu tragen hat (§§ 50, 40, 41 ZPO).

Anmerkung

E10127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00618.86.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19870128_OGH0002_0030OB00618_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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