RS OGH 2026/1/20 5Ob555/89; 7Ob1/90; 7Ob689/90; 10ObS219/91; 8Ob595/90 (8Ob596/90); 3Ob581/91; 10ObS

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ZPO §519 F
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Da § 519 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird.Da Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZVN 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den OGH devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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