Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Dr.F***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei 1. K***** S*****, vertreten durch Dr.Norbert Kosch und andere, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, und 2. C*****-B*****, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand R.Graf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 15,227.163,46 sA, über den Berichtigungsantrag des Beklagten den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 25.6.1996, GZ 4 Ob 595/95 wird in Ansehung des Beklagten dahingehend berichtigt, daß sie wie folgt zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 552.240 (darin enthalten S 28.923 Umsatzsteuer und S 378.702 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigung oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (§ 419 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigung oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).
In der Kostenentscheidung ist ein Fehler unterlaufen. Es wurden dem Beklagten zwar die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen, bei der Addition dieser Kosten jedoch die für die Erhebung der Rekursbeantwortung vom 4.1.1996, 22 Cg 27/93h-57, angesprochenen Kosten irrtümlich nicht hinzugezählt. Die offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.In der Kostenentscheidung ist ein Fehler unterlaufen. Es wurden dem Beklagten zwar die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen, bei der Addition dieser Kosten jedoch die für die Erhebung der Rekursbeantwortung vom 4.1.1996, 22 Cg 27/93h-57, angesprochenen Kosten irrtümlich nicht hinzugezählt. Die offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00595.95.0917.000Dokumentnummer
JJT_19960917_OGH0002_0040OB00595_9500000_000