TE OGH 1992/4/8 3Ob581/91

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der außerstreitigen Eheangelegenheit der geschiedenen Ehegatten Alfred K*****, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster ua, Rechtsanwälte in Graz, und Eva Maria K*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, infolge Rekurses des Mannes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 21.Oktober 1991, GZ R 718/91-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 10.Juli 1991, GZ F 2/89-26, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:

Der Antrag des Mannes, die Liegenschaft EZ ***** KG ***** L***** mit dem darauf errichteten Wohnhaus in sein Eigentum zu übertragen, wird abgewiesen. Die Liegenschaft mit den Baulichkeiten bleibt im Eigentum der Frau. Ihr verbleiben auch die Werte aus dem Bausparvertrag und aus der Lebensversicherung. Die Frau ist schuldig, dem Mann als Ausgleich S 1,200.000 binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Der Antrag des Mannes, eine Sicherstellung, Wertsicherung und Verzinsung dieser Ausgleichszahlung anzuordnen, wird abgewiesen. Die gesamten Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 17.März 1989 wurde die am 17.Oktober 1981 geschlossene Ehe der Parteien aus Verschulden der Frau rechtskräftig geschieden. Während der kinderlos gebliebenen Ehe errichteten die Ehegatten auf einem von der Frau in die Ehe eingebrachten Baugrund ein Wohnhaus. Dabei halfen Mutter und Stiefvater der Frau mit.

Der Mann beantragte am 24.August 1989 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Er verlangte, ihm das Eigentum an der Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung zu übertragen, allenfalls der Frau eine wertgesicherte Ausgleichszahlung für seine Aufwendungen auf diese Liegenschaft von rund S 2,500.000 aufzutragen, und sie weiters zu verhalten, an ihn einen Ausgleichsbetrag für die Ersparnisse von rund S 953.000 zu leisten.

Die Frau trat diesem Begehren entgegen. Sie bot dem Mann für die Belassung ihres Eigentums an der Liegenschaft einen Ausgleichsbetrag von S 50.000 an.

Das Erstgericht "wies die Liegenschaft mit dem Wohnhaus in das Alleineigentum der Frau ein" und trug ihr auf, an den Mann zum Ausgleich S 977.000 und die Hälfte der Ersparnisse mit S 46.450 zu zahlen.

Dieser Sachentscheidung lagen folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:

Die Frau gab ihre frühere Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester auf und war vom 2.Feber 1981 bis zum 13.März 1989 im Unternehmen des Mannes, der einen Tapezierer- und Bodenverlegerberieb führt, als kaufmännische Angestellte tätig. Sie bezog ein Gehalt. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Mannes bezieht sie als Krankenschwester ein Monatsnettoeinkommen von rund S 18.600. Den 1982 erworbenen Personenkraftwagen Mercedes tauschte sie 1987 gegen einen neuen Wagen dieser Marke ein. Sie finanzierte den Kaufpreis von rund S 440.000 durch den Erlös des Gebrauchtwagens, aus einer Erbschaft nach einer Tante, Zuwendungen der Mutter und aus eigenen Ersparnissen. Der Frau kam während der Ehe der Erlös aus einem Bausparvertrag von S 65.000 zu. Die Prämien für ihre Lebensversicherung und die Bauspareinzahlungen wurden der Geschäftskasse entnommen. Bis zur Auflösung der Ehe wurden S 27.900 Lebensversicherungsprämien bezahlt.

Während der Ehe wurden auf dem 4.426 m2 großen Grundstück der Frau das Wohnhaus ***** und ein Schwimmbecken fertiggestellt. Der Verkehrswert der Bauwerke beträgt S 1,628.000. Am Haus des Mannes in E***** mit dem Unternehmen wurden während der Ehe auch Bodenverlegungs-, Tapezierer- und Färbelungsarbeiten ausgeführt. In diesem Wohn- und Geschäftshaus befand sich die Ehewohnung. Das gemeinsam errichtete Wohnhaus, das den Ehegatten an den Wochenenden und im Urlaub zu Wohnzwecken diente, bewohnt nun die Frau. Der Mann lebt in seinem Wohn- und Geschäftshaus in E*****. Er hatte 1981 S 480.000 Finanzschulden, die in den beiden Folgejahren in Teilbeträgen abgestattet wurden. Der Geschäftskredit von S 100.000 im Jahr 1981 wurde später auf S 300.000 aufgestockt.

Das Erstgericht meinte, daß es der Billigkeit entspreche, unter

Berücksichtigung der Mitarbeit der Frau im Betrieb des Mannes,

ihrer Tätigkeit im Haushalt und beim Hausbau sowie der Mithilfe

ihrer Eltern und Bedachtnahme auf die Entlohnung für die

Tätigkeit im Geschäft und ihr Verschulden an der Scheidung den

Anteil der Frau am Wert des Hauses mit 40 % und den Anteil des

Mannes mit 60 % festzulegen. Der Erlös aus den Ersparnissen von

insgesamt S 92.900 müsse zu gleichen Teilen den beiden

geschiedenen Ehegatten zukommen. Daraus errechnete das

Erstgericht die von der Frau an den Mann bei Beibehaltung ihres

Eigentums an der Liegenschaft zu leistende Ausgleichszahlung mit

S 977.000 (= etwa 60 % des Verkehrswertes der Baulichkeiten von

S 1,628.000) zuzüglich S 46.450 (= 50 % der Ersparnisse).

Das Rekursgericht hob über die Rekurse beider Teile den erstrichterlichen Beschluß unter Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht ging davon aus, daß das während der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam errichtete Haus einen der Aufteilung unterliegenden Vermögenswert bilde, auch wenn es - nach Fertigstellung - von den Ehegatten nur an den Wochenenden und im Urlaub benützt wurde, weil sie ihre Ehewohnung in dem schon vor der Ehe im Eigentum des Mannes gestandenen Wohn- und Geschäftshaus in E***** eingerichtet hatten.

Es sei aufzuteilen, was die Ehegatten durch Konsumverzicht erwarben. Die dem Betrieb des Mannes entnommenen und für den Hausbau verwendeten "Investitionen" seien zu berücksichtigen, weil sich die Ehegatten dazu entschlossen hätten, das Haus zu errichten und auszubauen. Der Einsatz ihrer Arbeitskraft sei dabei als gleichwertig anzunehmen, weil jeder von ihnen seine Freizeit "geopfert" und nach seinen Kräften mitgearbeitet habe. Die Mithilfe der Eltern der Frau sei im Zweifel beiden Ehegatten zugute gekommen. Die Haushaltsführung durch die Frau dürfe, wenn sie erfolgte, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit Ausnahme der vom Mann zur Verfügung gestellten Ersparnisse von S 1,000.000, die ebensowenig der Aufteilung unterlägen wie das ebenfalls in die Ehe eingebrachte Baugrundstück der Frau, - diese Vermögenswerte müßten von vorneherein jeweils dem Teil zukommen, der sie vor der Ehe besaß - seien daher alle Aufwendungen auf das Haus und das Schwimmbecken und die während der Ehe angesammelten Ersparnisse (Bausparen und Lebensversicherung) der Aufteilung unterworfen. Es sei nicht festgestellt, welchen Wert die Liegenschaft der Frau zur Zeit der Eheschließung hatte. Auch sei es geboten, die Beiträge der Frau bei der Haushaltsführung zu erheben. Ein Ehegatte habe zwar für die Mitwirkung im Erwerb des anderen einen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung. Der Frau sei aber durch die Privatentnahmen und durch die Investitionen in ihrem Haus so viel zugekommen, daß ihr Anspruch nach § 98 ABGB erfüllt sei. Wenn die Frau anfangs S 8.000 und später S 10.000 monatlich aus dem Betrieb entnommen habe, so halte sich dies im Rahmen ihres Unterhaltsanspruches.

In seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft der Mann, der sich nicht gegen die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an sich wendet, Rechtsansichten des Rekursgerichtes, die seinem Verfahrenstandpunkt zuwiderlaufen. Er will erreichen, daß den Voristanzen bindend aufgetragen werde, die der Frau zugekommenen Werte an Ersparnissen (Bausparen und Lebensversicherung) von S 92.900 allein ihm zuzuweisen, weil sie aus seinem Einkommen dotiert worden seien und die Finanzierung beider Werte aus seinem Unternehmerlohn erfolgte; daß jede geleistete Arbeitsstunde in dem auf der Liegenschaft der Frau errichteten Haus dem Mann mit S 310 und der Frau mit S 100 angerechnet werde; und daß dieses Haus in das Eigentum des Mannes zu übertragen sei, der dafür eine im fortgesetzten Verfahren zu bemessende Ausgleichszahlung zu leisten haben werde.

Die Frau tritt dem Rechtsmittel des Mannes vor allem mit dem Einwand entgegen, dieser werfe Fragen auf, die erst nach den Ergebnissen des ergänzenden Beweisverfahrens zu erörtern und zu beantworten sein würden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, aber nur im Ergebnis berechtigt.

Festzuhalten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß in diesem Verfahren eine billige Aufteilung der Vermögenswerte anzustreben ist, die von den Ehegatten in der Zeit ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt wurden.

Schon der bisherige Kostenaufwand ist beträchtlich. Es sind zwar die für die Aufteilung nach Billigkeit zu beachtenden Umstände auch im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erheben und festzustellen, den vom Rekursgericht vermißten Feststellungen kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Daß der Mann in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den Obersten Gerichtshof nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht (vgl zu § 519 Abs 2 ZPO Fasching ZPR2 Rz 1823).

Der Oberste Gerichtshof meint, daß es keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen bedarf, sondern die festgestellten Tatsachen bereits die Entscheidung in der Sache erlauben und es daher im Interesse der geschiedenen Ehegatten liegt, nicht durch zusätzlichen Aufwand an Kosten und Zeit Umstände zu erheben, denen bei der allein vom Grundsatz einer billigen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgehenden Entscheidung keine wesentliche Bedeutung zukommt.

Da der Mann zur Zeit der Eheschließung Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in E***** war, in welchem er auch sein Unternehmen betrieb, scheidet dieser Vermögenswert nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse ebenso aus wie der Wert des unbebauten Baugrundstückes der Frau. Soweit die Liegenschaft des Mannes dem Unternehmen dient, unterliegt sich auch nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung, so daß darauf getätigte Aufwendungen während der aufrechten Ehe nur von Bedeutung sind, wenn sie die Ehewohnung betreffen (die nach § 82 Abs 2 EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat und auf die ein Ehegatte angewiesen ist). Ersparnisse, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, würden nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Da aber die Ersparnisse des Mannes von S 1,000.000 verbraucht wurden und der Geldfluß nicht verfolgt werden kann, mag auch der Großteil in die Bauführung aufgegangen sein, ist dieser Beitrag bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Nach dem Stand des Verfahrens fallen in die Aufteilungsmasse vor allem die Vermögenszuwächse der Ehegatten, die sich aus ihrer gemeinsamen Bauführung auf der Liegenschaft der Frau und aus der Anlegung von Ersparnissen durch Bausparen und Ansammlung von Werten aus einer Lebensversicherung ergaben.

Die zunächst im Vordergrund stehende Frage, ob die Liegenschaft mit dem gemeinsam errichteten und von ihr bewohnten Wohnhaus im Eigentum der Frau verbleiben soll oder dem Mann in sein Eigentum zu übertragen ist, worüber Uneinigkeit herrscht, ist im Rahmen der gerichtlichen Aufteilung nach § 90 Abs 1 EheG zu beantworten. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen darf danach nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Bei Liegenschaften soll von der Möglichkeit der Übertragung des Eigentums des einen Ehegatten an den anderen nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine billige Lösung überhaupt nicht zu erreichen ist (Schwind, EheR2 333; EvBl 1981/71 ua). Die Wahrung der Eigentumsverhältnisse ist hier auch mit der Forderung vereinbar, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (EvBl 1982/106 = EFSlg 41.410 ua), weil jeder der geschiedenen Ehegatten damit über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus verfügt. Die erhobenen Einkommensverhältnisse lassen auch die Annahme zu, daß die Frau sich durch die Wiederausübung ihres früheren Berufes die Mittel verschaffen kann, um dem Mann zum Ausgleich für den Wertzuwachs ihrer Liegenschaft durch die gemeinsame Bauführung eine billige Ausgleichszahlung zu erbringen (§ 94 Abs 1 EheG). Unter diesen Umständen kommt dem Ausspruch über das Verschulden an der Ehescheidung keine erhebliche Bedeutung zu (Schwind, EheR2 321; SZ 55/34; SZ 55/45; EFSlg 63.571 ff).

Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist bedeutsam, daß der Mann der Frau Ersparnisse von S 1,000.000 vorwiegend wohl zum Hausbau zur Verfügung stellte. Von Einfluß ist auch, welche Beiträge sonst beide Ehegatten der kinderlos gebliebenen Ehe während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Ansammlung der einer Aufteilung unterworfenen Vermögenswerte geleistet haben. Daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist aber abzulehnen. Die Mitarbeit an der Bautätigkeit ist vielmehr nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Fach- oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Der Einsatz der Frau in der Führung des Haushaltes neben der Mithilfe im Erwerb des Mannes und seine Erwerbstätigkeit als Unternehmer sind ebenfalls als etwa gleichwertiger Beitrag anzusehen. Die Frau erhielt für die von ihr im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit im Betrieb des Mannes geleistete Arbeit eine Entlohnung. Über ihre Ansprüche nach § 98 ABGB ist im Aufteilungsverfahren nicht abzusprechen.

Abzulehnen ist auch die Forderung des Mannes, daß Ersparnisse aus Bausparen und Lebensversicherung deshalb ihm allein zukämen, weil sie (ausschließlich oder überwiegend) aus Privatentnahmen aus seinem Betrieb angesammelt wurden. Es ist nicht entscheidend, ob die Ersparnisse nur aus Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden. Die ehelichen Ersparnisse sind vielmehr aufzuteilen, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden (§ 81 Abs 3 EheG), gleich, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah (SZ 55/163 ua), weil als Beitrag jedes Ehegatten zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse nach § 83 Abs 2 EheG auch die Leistung des Unterhalts, eine nicht schon anders abgegoltene Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten sind.

Es ist davon auszugehen, daß die Frau ihre Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester mit der Eheschließung aufgegeben hatte, den Mann in den etwas über sieben Jahren der Ehe im Erwerb unterstützte und den Haushalt führte und daß unter gemeinsamer Mitwirkung beider Ehegatten das Bauwerk auf dem Grundstück der Frau geschaffen wurde. Der Beitrag zu der dadurch eingetretenen Wertschöpfung liegt nur deshalb überwiegend beim Mann, weil auch seine Ersparnisse aufgegangen sind, die bei der Aufteilung nicht ausgeklammert bleiben können.

Das Eigentum der Frau an der Liegenschaft hat somit nach § 90 Abs 1 EheG unangetastet zu bleiben; sie kann auch die gemeinsamen Ersparnisse behalten, muß aber dem Mann eine billige Ausgleichszahlung entrichten (§ 94 Abs 1 EheG). Bei ihrer Ausmessung ist nicht allein auf den Beitrag des einzelnen Ehegatten Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Frau die Zahlung von S 1,200.000 zumutbar. Sie kann diesen Betrag auch in kurzer Zeit durch Inanspruchnahme von Kredit aufbringen, so daß es einer Sicherstellung iSd § 94 Abs 2 EheG ebensowenig bedarf wie einer Wertsicherung. Bei der Ausmessung und der Setzung der Zahlungsfrist sind bereits alle Billigkeitserwägungen einbezogen (vgl EFSlg 63.594 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 234 AußStrG.

Anmerkung

E29207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00581.91.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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