TE OGH 2021/11/2 11Os93/21t

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Veröffentlicht am 02.11.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. März 2021, GZ 7 Hv 85/20t-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. März 2021, GZ 7 Hv 85/20t-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu B./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* S* jeweils eines (US 2, 26) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (A./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG; § 12 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* S* jeweils eines (US 2, 26) Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (A./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG; Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in S* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge [2] Danach hat er in S* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

A./ ein- und ausgeführt, indem er den deshalb bereits rechtskräftig verurteilten H* S* vor dem 22. Oktober 2019 dazu bestimmte, 297,56 Gramm Kokain (netto) mit einer Reinsubstanz von 72,26 + 1,44 Gramm Cocain-Base von Deutschland nach Österreich zu verbringen;

B./ gewerbsmäßig (US 11 f) einem anderen zum Zweck des Weiterverkaufs überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde (US 4 f), indem erB./ gewerbsmäßig (US 11 f) einem anderen zum Zweck des Weiterverkaufs überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde (US 4 f), indem er

I./ von etwa Juli 2019 bis 22. Oktober 2019 * G* in drei Angriffen insgesamt zumindest 335 Gramm (davon in einem Angriff 20 Gramm, in einem Angriff 200 Gramm und in einem Angriff 115 Gramm; vgl US 8 f, 20) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 24 % übergab;römisch eins./ von etwa Juli 2019 bis 22. Oktober 2019 * G* in drei Angriffen insgesamt zumindest 335 Gramm (davon in einem Angriff 20 Gramm, in einem Angriff 200 Gramm und in einem Angriff 115 Gramm; vergleiche US 8 f, 20) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 24 % übergab;

II./ den deshalb bereits rechtskräftig verurteilten H* S* vor dem 22. Oktober 2019 dazu bestimmte, die zu A./ genannte Menge Kokain (in einem Angriff) an * G* zu übergeben.römisch zwei./ den deshalb bereits rechtskräftig verurteilten H* S* vor dem 22. Oktober 2019 dazu bestimmte, die zu A./ genannte Menge Kokain (in einem Angriff) an * G* zu übergeben.

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die aus den Angaben des Zeugen * G* erfolgte Ableitung (US 16 ff) der Feststellungen zu B./ (US 7 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf von den Tatrichtern erörterte Umstände (US 19) für sich günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die aus den Angaben des Zeugen * G* erfolgte Ableitung (US 16 ff) der Feststellungen zu B./ (US 7 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf von den Tatrichtern erörterte Umstände (US 19) für sich günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

[5]       Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Mit dem Einwand, bestimmte, von den Tatrichtern aus den Angaben des genannten Zeugen gezogene Schlussfolgerungen fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431). [5] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Mit dem Einwand, bestimmte, von den Tatrichtern aus den Angaben des genannten Zeugen gezogene Schlussfolgerungen fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).

[6]       Soweit das Vorbringen zugleich auch als Tatsachenrüge (Z 5a) deklariert wird, ist der Beschwerdeführer auf den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0115902&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0115902). Es gelingt ihm damit jedenfalls nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken. [6] Soweit das Vorbringen zugleich auch als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) deklariert wird, ist der Beschwerdeführer auf den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung hinzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0115902). Es gelingt ihm damit jedenfalls nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [8] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[9]            Nach dem Urteilssachverhalt umfasst der Schuldspruch zu B./ mehrere (sukzessive) Überlassungen, nämlich von drei je für sich die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Suchtgiftquanten (bzw die Bestimmung dazu) und einem die Grenzmenge für sich nicht übersteigenden Quantum. Insgesamt wurde durch die Summe dieser Angriffe weder das Fünfundzwanzigfache (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) noch das Fünfzehnfache (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG) der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten. [9] Nach dem Urteilssachverhalt umfasst der Schuldspruch zu B./ mehrere (sukzessive) Überlassungen, nämlich von drei je für sich die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Suchtgiftquanten (bzw die Bestimmung dazu) und einem die Grenzmenge für sich nicht übersteigenden Quantum. Insgesamt wurde durch die Summe dieser Angriffe weder das Fünfundzwanzigfache (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) noch das Fünfzehnfache (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG überschritten.

[10]           In subjektiver Hinsicht nahm das Erstgericht an, dem Angeklagten sei „von vornherein bewusst“ gewesen, dass sich die „Gesamtmenge“ des in „Teilakte[n]“ überlassenen Suchtgifts „durch die seinem Tatplan entsprechende kontinuierliche Begehung beständig summiert und er in Anbetracht der zum Teil hohen Einzelangriffe mehrfach die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG übersteigende Mengen […] überlässt“ (US 11). Danach wäre von einer Tatbegehung durch Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage und damit von einer einzigen (mit Additionsvorsatz verübten) Tat (nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) auszugehen. [10] In subjektiver Hinsicht nahm das Erstgericht an, dem Angeklagten sei „von vornherein bewusst“ gewesen, dass sich die „Gesamtmenge“ des in „Teilakte[n]“ überlassenen Suchtgifts „durch die seinem Tatplan entsprechende kontinuierliche Begehung beständig summiert und er in Anbetracht der zum Teil hohen Einzelangriffe mehrfach die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Mengen […] überlässt“ (US 11). Danach wäre von einer Tatbegehung durch Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage und damit von einer einzigen (mit Additionsvorsatz verübten) Tat (nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) auszugehen.

[11]     Konträr dazu nahmen die Tatrichter jedoch an, der Angeklagte habe – von seiner Absicht (vgl § 28a Abs 2 Z 1 SMG iVm § 70 StGB) umfasst – durch Setzung der (nach erstmaliger Grenzmengenüberschreitung) „weitere[n]“, „jeweils die Grenzmenge (§ 28b SMG) erreichenden“ „Teilakte“ „die Tat“ „wiederhol[t]“ (US 11). Dies würde – auf Basis der sonstigen Feststellungen – die Begehung mehrerer (nämlich zusammen dreier) Taten nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (und, soweit es das einmalige Überlassen eines die Grenzmenge nicht überschreitenden Suchtgiftquantums betrifft, einer weiteren Tat nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG) bedeuten. [11] Konträr dazu nahmen die Tatrichter jedoch an, der Angeklagte habe – von seiner Absicht vergleiche Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 70, StGB) umfasst – durch Setzung der (nach erstmaliger Grenzmengenüberschreitung) „weitere[n]“, „jeweils die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) erreichenden“ „Teilakte“ „die Tat“ „wiederhol[t]“ (US 11). Dies würde – auf Basis der sonstigen Feststellungen – die Begehung mehrerer (nämlich zusammen dreier) Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (und, soweit es das einmalige Überlassen eines die Grenzmenge nicht überschreitenden Suchtgiftquantums betrifft, einer weiteren Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG) bedeuten.

[12]           Solcherart bleibt mit Blick auf § 28a Abs 2 Z 1 SMG iVm § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB fallkonkret (auch für den Obersten Gerichtshof; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570) unklar, ob das Schöffengericht zu B./ in tatsächlicher Hinsicht eine Tatbegehung im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl dazu RIS-Justiz RS0122006, RS0127374; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204) oder durch eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Taten nach § 28a Abs 1 SMG (und einer weiteren nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG) feststellen wollte. [12] Solcherart bleibt mit Blick auf Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB fallkonkret (auch für den Obersten Gerichtshof; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 570) unklar, ob das Schöffengericht zu B./ in tatsächlicher Hinsicht eine Tatbegehung im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche dazu RIS-Justiz RS0122006, RS0127374; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.204) oder durch eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (und einer weiteren nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG) feststellen wollte.

[13]           Nur in letzterem Fall aber könnten bei der dritten die Überschreitung der Grenzmenge betreffenden Tathandlung „bereits zwei solche Taten“ im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB begangen worden sein (vgl 15 Os 52/19i), während im Fall einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zu B./) insgesamt nur eine (einzige) Tat im materiellen Sinn vorläge (vgl in anderen Konstellationen bereits 13 Os 99/20p; 13 Os 78/17w; 14 Os 59/20p; 13 Os 55/19s). [13] Nur in letzterem Fall aber könnten bei der dritten die Überschreitung der Grenzmenge betreffenden Tathandlung „bereits zwei solche Taten“ im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB begangen worden sein vergleiche 15 Os 52/19i), während im Fall einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zu B./) insgesamt nur eine (einzige) Tat im materiellen Sinn vorläge vergleiche in anderen Konstellationen bereits 13 Os 99/20p; 13 Os 78/17w; 14 Os 59/20p; 13 Os 55/19s).

[14]           Die ausländische, aus dem Jahr 2014 stammende (US 4) Vorstrafe mag zwar als „solche“ im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB sowie als „Straftat nach § 28a Abs 1 SMG“ (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) anzusehen sein, liegt aber jedenfalls außerhalb des von § 70 Abs 3 StGB geforderten zeitlichen Zusammenhangs und reicht solcherart (für sich allein) nicht aus, um die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG zu begründen (RIS-Justiz RS0130966). [14] Die ausländische, aus dem Jahr 2014 stammende (US 4) Vorstrafe mag zwar als „solche“ im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB sowie als „Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG“ (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) anzusehen sein, liegt aber jedenfalls außerhalb des von Paragraph 70, Absatz 3, StGB geforderten zeitlichen Zusammenhangs und reicht solcherart (für sich allein) nicht aus, um die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu begründen (RIS-Justiz RS0130966).

Bleibt weiters festzuhalten:

[15]           Eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG kann 1./ durch eine einzige Tathandlung erfüllt sein, welche ein die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigendes Suchtgiftquantum betrifft, oder 2./ durch mehrere (sukzessive) Tathandlungen, sofern diese über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind (vgl RIS-Justiz RS0112225 [T1, T3, T5], RS0088096 [T11, T12, T14, T16, T17]). Eine tatbestandliche Handlungseinheit stellt eine (einzige) Tat im materiellen Sinn dar (neuerlich RIS-Justiz RS0127374). [15] Eine Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG kann 1./ durch eine einzige Tathandlung erfüllt sein, welche ein die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigendes Suchtgiftquantum betrifft, oder 2./ durch mehrere (sukzessive) Tathandlungen, sofern diese über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind vergleiche RIS-Justiz RS0112225 [T1, T3, T5], RS0088096 [T11, T12, T14, T16, T17]). Eine tatbestandliche Handlungseinheit stellt eine (einzige) Tat im materiellen Sinn dar (neuerlich RIS-Justiz RS0127374).

[16]           Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation (etwa Überlassen) von je für sich die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu AZ 12 Os 21/17f (vgl auch RIS-Justiz RS0131856) nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (vgl RIS-Justiz RS0122006) – nicht nur eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten (und damit auch mehrere Taten) vorliegen (RIS-Justiz RS0133289). [16] Die Begründung mehrerer nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation (etwa Überlassen) von je für sich die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu AZ 12 Os 21/17f vergleiche auch RIS-Justiz RS0131856) nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage vergleiche RIS-Justiz RS0122006) – nicht nur eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten (und damit auch mehrere Taten) vorliegen (RIS-Justiz RS0133289).

[17]           Weiters kann die mehrmalige (sukzessive) tatbestandsmäßige Manipulation von je für sich die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten eine entsprechende Mehrzahl strafbarer Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG begründen, sofern diese Manipulationsakte eben nicht (zufolge insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – zB RIS-Justiz RS0132322) eine tatbestandliche Handlungseinheit (und solcherart bloß eine einzige Tat) bilden (vgl  13 Os 65/05s). [17] Weiters kann die mehrmalige (sukzessive) tatbestandsmäßige Manipulation von je für sich die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten eine entsprechende Mehrzahl strafbarer Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begründen, sofern diese Manipulationsakte eben nicht (zufolge insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – zB RIS-Justiz RS0132322) eine tatbestandliche Handlungseinheit (und solcherart bloß eine einzige Tat) bilden vergleiche  13 Os 65/05s).

[18]           Ob eine oder mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten im Sinn des § 28a Abs 1 SMG oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten im Sinn des § 28a Abs 1 SMG (oder nur § 27 SMG) vorliegen, hängt also vom festgestellten Sachverhalt ab. [18] Ob eine oder mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (oder nur Paragraph 27, SMG) vorliegen, hängt also vom festgestellten Sachverhalt ab.

[19]           Daran anknüpfend kann im Fall gewerbsmäßiger Absicht in Bezug auf die wiederkehrende Begehung von Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG iVm § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB begründet sein, wenn der Täter schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde und er – im von § 70 Abs 3 StGB geforderten zeitlichen Zusammenhang – bereits zwei Taten nach § 28a Abs 1 SMG (im oben dargestellten, materiellen Sinn) begangen hat. [19] Daran anknüpfend kann im Fall gewerbsmäßiger Absicht in Bezug auf die wiederkehrende Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB begründet sein, wenn der Täter schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde und er – im von Paragraph 70, Absatz 3, StGB geforderten zeitlichen Zusammenhang – bereits zwei Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (im oben dargestellten, materiellen Sinn) begangen hat.

[20]           § 28a Abs 4 Z 3 SMG wiederum stellt (wie § 28a Abs 2 Z 3 SMG) angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation im Unterschied zu § 28a Abs 1 SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz (Subsumtionseinheit sui generis vergleichbar § 29 StGB) für die Grenzmenge jeweils übersteigende Suchtgiftquanten dar, wobei der in § 28a Abs 4 Z 3 SMG verwendete Begriff „Straftat“ auch eine Mehrzahl von Taten nach § 28a Abs 1 SMG umfasst (RIS-Justiz RS0117464 [T1, T10]; vgl [neuerlich] 13 Os 65/05s; 15 Os 105/14a). [20] Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG wiederum stellt (wie Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation im Unterschied zu Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz (Subsumtionseinheit sui generis vergleichbar Paragraph 29, StGB) für die Grenzmenge jeweils übersteigende Suchtgiftquanten dar, wobei der in Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verwendete Begriff „Straftat“ auch eine Mehrzahl von Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG umfasst (RIS-Justiz RS0117464 [T1, T10]; vergleiche [neuerlich] 13 Os 65/05s; 15 Os 105/14a).

[21]           Der (zumindest bedingte – § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) Vorsatz des Täters muss sich zwar auf die vorschriftswidrige tatbestandsmäßige Manipulation von Suchtgift (zB Überlassen) in Bezug auf die Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen (Fünfzehnfachen) der Grenzmenge des § 28b SMG beziehen (11 Os 89/18z; jüngst 14 Os 84/21s), allerdings genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation durch die Zusammenrechnung aus (gegebenenfalls) mehreren Taten nach § 28a Abs 1 SMG (im oben dargestellten, materiellen Sinn), dass der Vorsatz des Täters – wie bei der Zusammenrechnung nach § 29 StGB (vgl RIS-Justiz RS0132778) – die mengenmäßig bestimmte Größe der einzelnen manipulierten Suchtgiftquanten (und damit letztlich auch deren Summe) erfasst (vgl 11 Os 85/17k, [11 Os 86/17g, 11 Os 91/17t]). [21] Der (zumindest bedingte – Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Vorsatz des Täters muss sich zwar auf die vorschriftswidrige tatbestandsmäßige Manipulation von Suchtgift (zB Überlassen) in Bezug auf die Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen (Fünfzehnfachen) der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG beziehen (11 Os 89/18z; jüngst 14 Os 84/21s), allerdings genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation durch die Zusammenrechnung aus (gegebenenfalls) mehreren Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (im oben dargestellten, materiellen Sinn), dass der Vorsatz des Täters – wie bei der Zusammenrechnung nach Paragraph 29, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0132778) – die mengenmäßig bestimmte Größe der einzelnen manipulierten Suchtgiftquanten (und damit letztlich auch deren Summe) erfasst vergleiche 11 Os 85/17k, [11 Os 86/17g, 11 Os 91/17t]).

[22]           Die Aufnahme (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulationen von (gegebenenfalls) mehreren, für sich allein die Grenzmenge des § 28a Abs 1 SMG nicht (sondern erst in Summe mit anderen) übersteigenden Suchtgiftquanten in eine Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG (oder § 28a Abs 2 Z 3 SMG) erfordert hingegen, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren (vgl dazu jüngst 14 Os 84/21s mwN). [22] Die Aufnahme (sukzessiver) tatbestandsmäßiger Manipulationen von (gegebenenfalls) mehreren, für sich allein die Grenzmenge des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nicht (sondern erst in Summe mit anderen) übersteigenden Suchtgiftquanten in eine Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (oder Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) erfordert hingegen, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren vergleiche dazu jüngst 14 Os 84/21s mwN).

[23]           Der oben aufgezeigte, sich als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu B./ darstellende Urteilsmangel hat sich im konkreten Fall zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Zufolge des Fehlens von (eindeutigen) Feststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung des Tatgeschehens zu B./ (als eine Tat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG oder mehrere Taten, wovon eine nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG qualifiziert sein kann) erforderlich sind, war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und es war die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). [23] Der oben aufgezeigte, sich als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu B./ darstellende Urteilsmangel hat sich im konkreten Fall zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Zufolge des Fehlens von (eindeutigen) Feststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung des Tatgeschehens zu B./ (als eine Tat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG oder mehrere Taten, wovon eine nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG qualifiziert sein kann) erforderlich sind, war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und es war die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

[24]     Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

[25]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [25] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133143

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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