Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.
Entscheidungstexte