RS OGH 2025/12/16 12Os21/17f; 12Os99/17a; 14Os124/17t; 15Os4/18d; 11Os153/17k; 15Os7/18w; 11Os13/18y

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Norm

SMG §28a Abs1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen iSd § 28b SMG zueinander beruht, ist logisch nicht mehr gültig, weil das Wort „übersteigend“ in § 28b SMG keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ – anders als vor BGBl I 2007/110 – nicht mehr als Zahlwort verstanden werden kann. Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessiv begangene Taten nach § 28a Abs 1 SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann § 28a Abs 1 SMG so nicht mehrfach begründet werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen iSd Paragraph 28 b, SMG zueinander beruht, ist logisch nicht mehr gültig, weil das Wort „übersteigend“ in Paragraph 28 b, SMG keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ – anders als vor BGBl I 2007/110 – nicht mehr als Zahlwort verstanden werden kann. Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessiv begangene Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG so nicht mehrfach begründet werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131856

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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