Norm
SMG §28a Abs1Rechtssatz
Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen iSd § 28b SMG zueinander beruht, ist logisch nicht mehr gültig, weil das Wort „übersteigend“ in § 28b SMG keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ – anders als vor BGBl I 2007/110 – nicht mehr als Zahlwort verstanden werden kann. Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessiv begangene Taten nach § 28a Abs 1 SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann § 28a Abs 1 SMG so nicht mehrfach begründet werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen iSd Paragraph 28 b, SMG zueinander beruht, ist logisch nicht mehr gültig, weil das Wort „übersteigend“ in Paragraph 28 b, SMG keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ – anders als vor BGBl I 2007/110 – nicht mehr als Zahlwort verstanden werden kann. Da eine gesetzliche (auf exakt eine Grenzmenge bezogene) Abtrennungsregel für ihrerseits und im Verhältnis zueinander sukzessiv begangene Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG im geltenden Recht nicht (mehr) aufzufinden ist, kann Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG so nicht mehrfach begründet werden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131856Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026