RS OGH 2026/1/29 1Ob130/05g; 7Ob90/05v; 7Ob268/05w; 6Ob308/05w; 7Ob85/06k; 9Ob9/06y; 3Ob139/06x; 7Ob

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs2
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §62 Abs1 A1
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
AußStrG 2005 §67 Satz1
AußStrG 2005 §6 Abs1

Rechtssatz

Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.Ist ein entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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