TE OGH 2016/3/16 7Ob29/16i

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C* und L* R*, beide geboren am * 2001, beide in Obsorge des Vaters Ing. T* R*, dieser vertreten durch Dr. Hermann Heller und Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern Dipl.-Päd. S* R* und Mag. A* R*, beide *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Oktober 2015, GZ 16 R 299/15g-293, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 14. Juli 2015, GZ 13 Ps 198/09g-286, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Vaters auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Anträge der väterlichen Großeltern auf Übertragung der endgültigen Obsorge für die minderjährigen Zwillinge und hilfsweise auf endgültige Einräumung eines Kontaktrechts zu diesen ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den väterlichen Großeltern erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist übersandten die Rechtsmittelwerber mittels Telefax eine selbst verfasste, als „Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe an das Erstgericht, die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist.

Das Erstgericht trug den Rechtsmittelwerbern mit Beschluss vom 14. 1. 2016 auf, ihr Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. Die Rechtsmittelwerber lehnten es ausdrücklich ab, diesem Auftrag zu entsprechen.

Das Erstgericht legte daraufhin den (außerordentlichen) Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der von den Rechtsmittelwerbern persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]).1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht Anwaltspflicht. Da der vom Erstgericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der von den Rechtsmittelwerbern persönlich verfasste Revisionsrekurs als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs 5 AußStrG.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 107, Absatz 5, AußStrG.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E114193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E114193

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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