RS OGH 2026/1/27 10Ob43/05d; 10Ob39/05s; 1Ob130/05g; 6Ob177/05f; 10Ob89/05v; 2Ob188/05v (2Ob206/05s)

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs1
AußStrG 2005 §6 Abs2
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
AußStrG 2005 §203

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG neu (BGBl römisch eins 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119968

Im RIS seit

26.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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