TE OGH 2019/8/29 1Ob133/19v

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. November 2018, GZ 21 R 267/18s, 21 R 268/18p-791, mit dem die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 10. September 2018, GZ 17 P 125/03s-773 und 774, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete die Löschung der Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen im Grundbuch auf zwei seiner Liegenschaften an.

Das Rekursgericht wies die vom Betroffenen dagegen erhobenen Rekurse mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der weder von seinem Erwachsenenvertreter (einem Rechtsanwalt) noch von einem anderen Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

Textnummer

E126275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00133.19V.0829.000

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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