TE OGH 2010/12/22 2Ob226/10i

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Helene K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Heinrich und der Annemarie K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. September 2010, GZ 23 R 322/10s-25, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 31. Mai 2010, GZ 9 P 143/09i-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. 5. 2010 ein Sachwalter bestellt.

Das Rekursgericht wies den von einem Sohn und der Schwiegertochter der Betroffenen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig sei (ON 25).

Innerhalb der Rechtsmittelfrist übersandten die Rechtsmittelwerber mittels Telefax eine selbst verfasste, als „Berufung“ bezeichnete Eingabe an das Erstgericht, die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten, aber weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist.

Daraufhin erteilte das Erstgericht den Rechtsmittelwerbern mit Beschluss vom 4. 11. 2010 einen mit einer Woche befristeten Verbesserungsauftrag, der ihnen am 8. 11. 2010 zugestellt wurde. Die Verbesserungsfrist verstrich ungenützt. Statt dessen erhoben die Rechtsmittelwerber gegen den Verbesserungsauftrag mittels Telefax vom 15. 11. 2010 einen (erneut als „Berufung“ bezeichneten) Rekurs. Dieses Rechtsmittel wurde vom Rekursgericht bereits zurückgewiesen.

Das Erstgericht legte den gegen den Beschluss ON 25 gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unwirksam.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber an diesem Formerfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (vgl 7 Ob 174/09b; 3 Ob 102/10m). Durch den gegen den Verbesserungsauftrag erhobenen Rekurs wurde die Verbesserungsfrist nicht unterbrochen, weil Verbesserungsaufträge auch im Außerstreitverfahren nicht anfechtbar sind (6 Ob 67/07g mwN; 2 Ob 41/07d; RIS-Justiz RS0036243). Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden (§ 10 Abs 5 AußStrG).

Textnummer

E96213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00226.10I.1222.000

Im RIS seit

20.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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