TE OGH 2026/1/21 7Ob6/26x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler in der Unterhaltssache der vj E* K*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters H* K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 54/25k-88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter E* K* ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[3]       1. § 6 Abs 1 AußStrG ordnet an, dass sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Der Revisionsrekurs bedarf daher gemäß § 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. [3] 1. Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG ordnet an, dass sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Der Revisionsrekurs bedarf daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

[4]       Die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ vorgelegte Eingabe trägt weder die Unterschrift eines österreichischen noch die eines europäischen Rechtsanwalts, der im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt.

[5]       Da es der Eingabe somit an der erforderlichen Anwaltsunterschrift mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig ist, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vgl RS0120077). [5] Da es der Eingabe somit an der erforderlichen Anwaltsunterschrift mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG zulässig ist, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vergleiche RS0120077).

[6]       2. Bei erfolgreicher Verbesserung ist weiters zu beachten, dass wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (RS0122735). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]), hier nur 8.100 EUR (225 EUR x 36). Der Vater kann daher nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist. [6] 2. Bei erfolgreicher Verbesserung ist weiters zu beachten, dass wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG nur zulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (RS0122735). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]), hier nur 8.100 EUR (225 EUR x 36). Der Vater kann daher nach Paragraph 63, AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.

[7]       3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E146863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00006.26X.0121.000

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten