RS OGH 2025/9/11 1Ob629/83; 1Ob1504/85; 1Ob1532/85; 7Ob44/99t; 7Ob19/99s; 5Ob67/99k; 2Ob76/99m; 1Ob1

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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