TE OGH 2025/7/3 6Ob101/25h

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Veröffentlicht am 03.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, wider die Antragsgegnerin V*, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 45 R 114/25k-94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. Februar 2025, GZ 13 FAM 64/15y-91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. [1] Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

[2]            Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig ist (vgl RS0120565 [T5, T19]; 2 Ob 142/21b; zur Anfechtbarkeit auch deklarativer Unterbrechungsbeschlüsse gemäß § 26 Abs 4 AußStrG Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 26 Rz 6), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vgl RS0120077). [2] Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG zulässig ist vergleiche RS0120565 [T5, T19]; 2 Ob 142/21b; zur Anfechtbarkeit auch deklarativer Unterbrechungsbeschlüsse gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 26, Rz 6), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vergleiche RS0120077).

Textnummer

E145260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00101.25H.0703.000

Im RIS seit

22.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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