RS OGH 2025/9/24 8Ob9/06s; 5Ob60/06v; 7Ob262/06i; 6Ob286/06m; 7Ob56/07x; 6Ob77/07b; 8Ob16/08y (8Ob32

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Norm

AußStrG 2005 §6 Abs1
AußStrG 2005 §62

Rechtssatz

Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.Als „Revisionsrekurs" erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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