TE OGH 2015/6/10 7Ob96/15s

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache G***** M*****, geboren am *****, Sachwalter Mag. C***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Mag. Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2015, GZ 44 R 24/15b-157, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. April 2014, GZ 6 P 124/13z-87, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung (RIS-Justiz RS0120565 [T3]). Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen nicht auf:Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch für die Zurückweisung eines Rekurses gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung (RIS-Justiz RS0120565 [T3]). Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen nicht auf:

Nach dem Akteninhalt erhob die Betroffene - worauf im Revisionsrekurs zutreffend verwiesen wird - gegen den ihr am 9. 5. 2014 zugestellten Beschluss über die Bestellung des Sachwalters mit Fax-Eingabe vom 24. 7. 2014 Rekurs. Das Rekursgericht hat jedoch nicht diesen Rekurs, sondern - wie aus seiner Begründung unzweifelhaft hervorgeht - ausschließlich den weiteren, am 9. 12. 2014 beim Erstgericht eingelangten Rekurs der Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen. Dieser zweite Rekurs ist im Ergebnis aus dem auch im Verfahren außer Streitsachen geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007 [T10]) zurückzuweisen. Eine Entscheidung über den Rekurs vom 24. 7. 2014 (erkennbar verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag), auf den sich die Ausführungen im Revisionsrekurs ausschließlich beziehen, steht hingegen noch aus.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E111023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00096.15S.0610.000

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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