TE OGH 2020/11/27 1Ob195/20p

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. K*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde *****, vertreten durch die Zeinhofer Scherhaufer Rechtsanwalts GmbH, Linz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 WRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. September 2020, GZ 4 R 120/20z-19, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Mai 2020, GZ 4 Nc 3/19y-15, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche

Revisionsrekurs wird

mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht wies den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG iVm § 34 Abs 4 WRG ab und den dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 2. 6. 2020 zugestellt, der dagegen am 17. 6. 2020 Rekurs erhob. Diesen wies das Rekursgericht als verspätet zurück, weil er nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des gemäß § 117 Abs 6 WRG iVm § 24 Abs 1 EisbEG anzuwendenden § 46 Abs 1 AußStrG eingebracht wurde. Dagegen sei der ordentliche Revisionsrekurs aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Auch ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung (hier gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht ein Rechtsmittel als verspätet zurückwies) zurückweist, ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0120565 [T3]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zeigt der Revisionsrekurswerber aber nicht auf.

[3]            Auf das Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen ist gemäß § 117 Abs 6 Satz 2 WRG das EisbEG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach § 

30 Abs 3 EisbEG beträgt die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung vier Wochen. Diese Frist gilt aber nur für die Bekämpfung der Sachentscheidung. Für die anderen im Entschädigungsverfahren ergehenden Beschlüsse bleibt es bei der gemäß § 24 Abs 1 EisbEG anzuwendenden 14-tägigen Frist des § 46 bzw § 65 AußStrG (2 Ob 157/18d).

[4]            Da sich der mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesene Rekurs nicht gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts richtete, sondern gegen einen vom Erstgericht gefassten Beschluss, mit dem es das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zurückwies, wandte das Rekursgericht auf diesen (hier zu beurteilenden) Rekurs zutreffend die 14-tägige Frist des § 46 Abs 1 AußStrG an. Da diese bei Einbringung des Rechtsmittels am 17. 6. 2020 bereits abgelaufen war, wies das Rekursgericht dieses zu Recht als verspätet zurück. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 30 Abs 3 EisbEG spricht ausdrücklich nur vom Beschluss „über die Entschädigung“), sodass sich insoweit keine erhebliche

Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt (vgl RS0042656 [T54]). Eine solche vermag der Antragsteller auch mit seiner unzutreffenden Behauptung, die Entscheidung, mit der ein Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, sei ebenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst (hier also eine solche „über die Entschädigung“ im Sinn des § 30 Abs 3 EisbEG), nicht aufzuzeigen (vgl auch die ErläutRV 225 BlgNr 12. GP 22, wonach die vierwöchige Frist des § 30 Abs 3 EisbEG aus der besonderen Schwierigkeit der inhaltlichen Entscheidung über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung resultiert, was auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen wird, aber gerade nicht zutrifft).

[5]       Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E130306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00195.20P.1127.000

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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