Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Simone P*****, geboren am 10. Juli 2001, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas P*****, vertreten durch Dr. Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Juli 2008, GZ 20 R 99/08m-S146, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Weist das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Rekursverfahrens den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (vgl 6 Ob 286/06m mwN).Weist das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen des Rekursverfahrens den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar vergleiche 6 Ob 286/06m mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, macht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem auf die Verspätung des Rekurses nicht eingegangen wird, macht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00006.09V.0224.000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009