TE OGH 2019/9/11 3Ob169/19b

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen T*****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juli 2019, GZ 51 R 35/19z-483, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. April 2019, GZ 5 P 51/14s-447, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen – hier also allenfalls auch durch den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Ist – wie im vorliegenden Fall – ein entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen – hier also allenfalls auch durch den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter (

RS0119968 [T4, T8]) – zu unterfertigen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077; jüngst 2 Ob 88/19h).RS0119968 [T4, T8]) – zu unterfertigen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077; jüngst 2 Ob 88/19h).

Textnummer

E126208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00169.19B.0911.000

Im RIS seit

04.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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