TE OGH 2025/6/24 3Ob96/25a

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen R*, wohnhaft bei seiner Mutter, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, *), wegen Unterhalts, über den „Rekurs“ des Vaters, A*, Slowakei, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2025, GZ 45 R 6/25b-177, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Oktober 2024, GZ 32 Pu 76/16h-168, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. Jänner 2022 von 110 EUR auf 210 EUR monatlich.

[2]            Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[3]       Gegen diese Entscheidung erhob der Vater am 31. März 2025 ein selbst verfasstes, als „Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, das ihm das Erstgericht im Original zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt mittels internationalen Rückscheinbriefs mit der Post zurückstellte.

[4]            In der Folge langte ein mit 15. Mai 2025 datierter, erneut nicht anwaltlich unterfertigter „Rekurs“ des Vaters ein, der mit Ausnahme eines angefügten Satzes mit der zuvor eingebrachten Rechtsmittelschrift inhaltsgleich ist.

[5]       Das Erstgericht legte daraufhin den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[7]            1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [7] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[8]       2. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen (laufenden: RS0103147 [T26, T29]) Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd § 58 Abs 1 JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353). [8] 2. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen (laufenden: RS0103147 [T26, T29]) Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd Paragraph 58, Absatz eins, JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).

[9]            3.1. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG hier nicht überschritten. Der Oberste Gerichtshof wäre daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Vaters berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch abgeändert hätte, was bisher aber nicht erfolgt ist. Derzeit ist der Oberste Gerichtshof daher zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell nicht zuständig (RS0120898; RS0109516 [T3]; 1 Ob 155/21g Rz 9). [9] 3.1. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG hier nicht überschritten. Der Oberste Gerichtshof wäre daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Vaters berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch abgeändert hätte, was bisher aber nicht erfolgt ist. Derzeit ist der Oberste Gerichtshof daher zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell nicht zuständig (RS0120898; RS0109516 [T3]; 1 Ob 155/21g Rz 9).

[10]           3.2. Zwar kann der Oberste Gerichtshof Rechtsmittel, die wegen fehlender anwaltlicher Unterfertigung unzulässig sind, aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch selbst zurückweisen (RS0120077 [T9]; 10 Ob 17/20b), sofern ein wirksamer Auftrag zur Verbesserung iSd § 10 Abs 4 AußStrG erfolglos geblieben ist (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]). Die aufgrund naheliegender Zustellfehler allenfalls erforderliche Überprüfung, ob eine bestimmte Zustellung wirksam erfolgt ist, obliegt aber nicht dem Obersten Gerichtshof. [10] 3.2. Zwar kann der Oberste Gerichtshof Rechtsmittel, die wegen fehlender anwaltlicher Unterfertigung unzulässig sind, aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise auch selbst zurückweisen (RS0120077 [T9]; 10 Ob 17/20b), sofern ein wirksamer Auftrag zur Verbesserung iSd Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG erfolglos geblieben ist (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]). Die aufgrund naheliegender Zustellfehler allenfalls erforderliche Überprüfung, ob eine bestimmte Zustellung wirksam erfolgt ist, obliegt aber nicht dem Obersten Gerichtshof.

[11]           4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das vorab zu prüfen haben wird, ob die an sich zulässige Zustellung des Verbesserungsauftrags mittels internationalen Rückscheinbriefs mit der Post (vgl 8 Ob 123/19z Pkt 2.) unter Einhaltung der Anforderungen der EuZVO 2020 wirksam bewirkt wurde (vgl dazu 3 Ob 37/22w). Konkret wird zu prüfen sein, ob die Sprachenregelung eingehalten wurde und dazu eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, sowie ob das zuzustellende Schriftstück dem Vater ausgehändigt wurde. [11] 4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das vorab zu prüfen haben wird, ob die an sich zulässige Zustellung des Verbesserungsauftrags mittels internationalen Rückscheinbriefs mit der Post vergleiche 8 Ob 123/19z Pkt 2.) unter Einhaltung der Anforderungen der EuZVO 2020 wirksam bewirkt wurde vergleiche dazu 3 Ob 37/22w). Konkret wird zu prüfen sein, ob die Sprachenregelung eingehalten wurde und dazu eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, sowie ob das zuzustellende Schriftstück dem Vater ausgehändigt wurde.

[12]           Sollte der Verbesserungsauftrag wirksam erteilt worden sein, so kann das Erstgericht auch die unterlassene Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung des „Rekurses“ wahrnehmen (§ 67 AußStrG; RS0120077 [T2]). [12] Sollte der Verbesserungsauftrag wirksam erteilt worden sein, so kann das Erstgericht auch die unterlassene Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung des „Rekurses“ wahrnehmen (Paragraph 67, AußStrG; RS0120077 [T2]).

Textnummer

E145152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00096.25A.0624.000

Im RIS seit

10.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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