RS OGH 2026/1/28 3Ob503/96; 3Ob2218/96i; 7Ob380/98b; 7Ob43/99w; 5Ob67/99k; 2Ob76/99m; 1Ob133/99m; 9O

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Norm

JN §58
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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