Norm
ZPO §528 Abs2 Z1aRechtssatz
Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG) hat und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht erfolgt ist, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG) hat und eine Abänderung dieses Ausspruchs nicht erfolgt ist, ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120898Im RIS seit
10.06.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025