TE OGH 2011/11/24 1Ob199/11p

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über dessen Anträge auf „Wiederaufnahme“ (richtig: Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, AZ 1 Ob 199/11p) und Delegierung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge des Betroffenen vom 18. November 2011 werden dem Bezirksgericht Wels zur AZ 17 P 125/03s übermittelt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. 10. 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels einen Rechtsanwalt zum Sachwalter des Betroffenen, der gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Diesen Beschluss bestätigte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 24. 6. 2010. Einen dagegen vom Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. 10. 2011 zurück.Mit Beschluss vom 16. 10. 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels einen Rechtsanwalt zum Sachwalter des Betroffenen, der gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Diesen Beschluss bestätigte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 24. 6. 2010. Einen dagegen vom Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. 10. 2011 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit der von ihm selbst verfassten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. 11. 2011 strebt der Betroffene die „Aufhebung“ des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs und die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an. Dabei handelt es sich um einen Abänderungsantrag im Sinn der §§ 72 ff AußStrG. Der Abänderungsantrag ist gemäß § 76 Abs 1 AußStrG bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG).Mit der von ihm selbst verfassten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 18. 11. 2011 strebt der Betroffene die „Aufhebung“ des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs und die „Wiederaufnahme“ des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an. Dabei handelt es sich um einen Abänderungsantrag im Sinn der Paragraphen 72, ff AußStrG. Der Abänderungsantrag ist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AußStrG bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses entscheidet auch dann, wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (Paragraph 76, Absatz 2, AußStrG).

Der in der Eingabe enthaltene Antrag des Betroffenen auf Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens „an ein anderes Gericht“ ist dem Erstgericht zu übermitteln, weil eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN schon in Anbetracht der erforderlichen Vorgangsweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen ist (5 Nd 515/00; 8 Nc 22/09s).Der in der Eingabe enthaltene Antrag des Betroffenen auf Delegierung des Sachwalterschaftsverfahrens „an ein anderes Gericht“ ist dem Erstgericht zu übermitteln, weil eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN schon in Anbetracht der erforderlichen Vorgangsweise nach Paragraph 31, Absatz 3, JN nicht vorgesehen ist (5 Nd 515/00; 8 Nc 22/09s).

Textnummer

E99128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00199.11P.1124.000

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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