TE OGH 2017/1/26 9Ob85/16i

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Pflegschaftssache des Betroffenen Ing. G***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. August 2016, GZ 1 R 156/16h, 1 R 159/16z-226, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Betroffene brachte am 6. 9. 2016 einen nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ein.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dementsprechend hat der Revisionsrekurs nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Nach § 10 Abs 4 AußStrG hat das Gericht, wenn das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet, der weitere Verfahrensschritte hindert, es aber nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dementsprechend hat der Revisionsrekurs nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG hat das Gericht, wenn das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet, der weitere Verfahrensschritte hindert, es aber nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).

Der Betroffene hat gleichzeitig mit dem Rechtsmittel die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung „sämtlicher offenen Anträge des Betroffenen“ vom 13. 10. 2016 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (ON 246) erfasst nach den Entscheidungsgründen nicht die Rest-Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 9 HESÜ (in Österreich befindliches Vermögen des Betroffenen). Inwieweit der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auch den Verfahrenshilfeantrag umfasst, ist der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogen (vgl § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).Der Betroffene hat gleichzeitig mit dem Rechtsmittel die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung „sämtlicher offenen Anträge des Betroffenen“ vom 13. 10. 2016 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (ON 246) erfasst nach den Entscheidungsgründen nicht die Rest-Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 9, HESÜ (in Österreich befindliches Vermögen des Betroffenen). Inwieweit der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auch den Verfahrenshilfeantrag umfasst, ist der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogen vergleiche Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).

Textnummer

E117323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00085.16I.0126.000

Im RIS seit

17.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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