TE OGH 2011/1/19 7Ob177/10w

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. R***** M*****, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Juli 2010, GZ 15 R 256/10p-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. Juni 2010, GZ 6 P 246/10p-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die im Rekurs und im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Erstrichterin unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diese Ablehnungsanträge dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Bezirksgericht Linz ist ein Rechtsstreit zwischen der Betroffenen und ihrem geschiedenen Ehemann über dessen Klage auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung anhängig. In diesem Verfahren lehnte die Betroffene die Erstrichterin, die auch für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters zuständig ist, erfolglos ab.

Im außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens bekämpft, macht die Betroffene geltend, die „Vorbefasstheit“ im Unterhaltsverfahren lasse gewisse Zweifel an der völligen Objektivität der Erstrichterin (Pflegschaftsrichterin) entstehen. Um jedem Anschein einer fehlenden gänzlichen Unbefangenheit/Voreingenommenheit von vorne herein den Boden zu entziehen, wäre ein anderer Richter/eine andere Richterin mit der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens zu betrauen gewesen. Schon im Rekurs hatte die Betroffene eine Befangenheit der Erstrichterin aufgrund „jahrzehntelanger Freundschaft mit ihren Nachbarn, die sie offiziell nicht mehr kennt“ behauptet.

Vor der Entscheidung über diese Ablehnungsanträge kann der Oberste Gerichtshof nicht über den außerordentlichen Revisionsrekurs entscheiden. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933; RS0042028). Darüber hat das nach § 23 JN zuständige Organ - hier der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Linz - zu entscheiden. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung wird das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs unterbrochen (vgl RIS-Justiz RS0042028).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00177.10W.0119.000

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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